872 Pandect. L. XL VII. Tit. 8. Vi bonorum raptorum et de tnrba.
auf das Einfache zuständig' ist. §. 9. Es spricht dieses Edictübrigens vom gestifteten Schaden und Verlust, Tom Raubenicht; nach dem vorigen Edicte wird aber wegen Raubes ge-klagt werden können. §. 10. Verloren heisst Alles, was Je-mandem verdorben hinterlassen wird, also z. R. zerrissen oderzerbrochen. §. 11. Es ist dieses übrigens eine Klage auf dasGeschehene und wird auf das Doppelte vom Werthe der »Sa-che ertheilt;- dies wird auf den wahren AVerth der Sache be-zogen, und zwar berücksichtigt die Schätzung' die Gegenwart,und ist binnen Jahresfrist stets auf das Doppelte gerichtet.§. 12. Es muss übrigens der Kläger beweisen, dass der Scha-den im Getümmel angerichtet worden sei; ist er wo andersangerichtet, als im Getümmel, so wird diese Klage wegfallen.§. 13. Wenn, während Titius meinen Sclaven schlug, sich einGetümmel gesammelt und der Sclave in demselben Etwas ver-loren hat, so kann ich wider den Schläger klagen, indem imGetümmel mit Arglist ein Schaden angerichtet worden ist,vorausgesetzt jedoch, dass jener darum zu schlagen angefangen,um ihm einen Schaden zuzufügen; wenn aber sonst eine an-dere Ursache zum Schlagen vorhanden war, so fallt diese Klageweg. §. 14. Auch wenn aber Jemand ein Getümmel zusam-menberufen, um vor diesem Zusammenlauf den Sclaven In-jurien halber zu prügeln, nicht in der Absicht, ihm einen Scha-den zuzufügen, so findet dieses Edict statt; denn es ist Wahr-heit, dass, wer Injurien halber schlägt, arglistig handele, undwer die Gelegenheit zur Stiftung eines Schadens fil ) herbeiführt,den Schaden gestiftet habe. §. 15. Auch wider einen Sclavenund ein Gesinde ertheilt der Prätor diese Klage. §. 16- Waswir von den Erben und übrigen Rechtsnachfolgern bei derRaubklage gesagt haben, dasselbe gilt hier wieder.
5. GAJ. lib. XXI. ad Ed. prov. — Es nützt Demjeni-gen, der mit Gewalt geraubt hat, zur Vermeidung der Strafegar nichts, wenn er die geraubte Sache vor Anfang des Ver-fahrens zurückgiebt.
6. VENÜLEJ. lib, XVII. Stipul. — Was gewaltsam inBesitz genommen oder geraubt worden ist, daran verbietet dasGesetz die Ersitzung, bevor es in des Herrn und Erben Ge-walt zurückgekehrt ist.
51) Dessen Stiftung auch hier vorausgesetzt wird. Glosse.