Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
871
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Pandect. L.XL VII. Tit. 8. Vi bonorum raplorum et dcturba. 871

mcn wir nun ein Getümmel an? Wenn sich Zwei gezanktliabcn, so kaun man nicht annehmen, dass dies in einem Ge-tümmel geschehen sei, weil Zwei kein Getümmel eigentlichgenannt werden können. Also wenn es Mehrere gewesen,zehn oder fünfzehn, kann von einem Getümmel gesprochenwerden. Wie nun, wenn drei oder vier? Dann ist es keinGetümmel. Sehr richtig sagt Laheo, ein Getümmel und einZank sei ein grosser Unterschied; denn ein Getümmel sei eineunruhige Bewegung und Versammlung einer Menscheiimnsse,ein Zank aber auch unter Zweien. §. 4. Durch dieses Edicthaftet nicht nur Derjenige, der in einem Getümmel einen Scha-den angerichtet, sondern auch, wer es durch Arglist bewirkthat, dass in einem Getümmel ein Schaden angerichtet werde,er mag dahin gekommen, oder gar nicht gegenwärtig gewesensein ; denn es kann auch von Seiten eines Abwesenden Arg-list vorwalten. §. 5. Durch dieses Edict haftet auch Derje-nige, welcher hinzugekommen, und der Urheber des in demGetümmel zu stiftenden Schadens gewesen ist, vorausgesetzt,dass er sich selbst in dem Getümmel befunden, als der Scha-den angerichtet ward, und sich Arglist hat zu Schulden kom-men lassen; denn es ist gar nicht zu leugnen, dass auch durchBeine Arglist ein Schaden im Getümmel geschehen sei. §. 6.Wenn Jemand durch seine Ankunft ein Getümmel erregt undzusammengezogen hat, durch Geschrei oder durch eine Hand-lung, oder während er Einen eines Verbrechens anklagt, oderdas Mitleid anruft, und durch seine Arglist ein Schaden ange-richtet worden ist, so haftet er auch dann, wenn er nicht dieAbsicht gehabt, ein Getümmel zu stiften. Denn es ist Wahr-heit, dass durch seine Arglist ein Schaden im Geliinimel ge-stiftet worden ist; denn der Prätor macht es zu keinem Er-fodemiss, dass das Getümmel von ihm selbst zusammenberu-fen, sondern blos, dass durch Jemandes Arglist in einem Ge-tümmel ein Schaden gestiftet worden sei, und es wird alsozwischen diesem und dem vorigen lidicte der Unterschied sein,dass im letztern der Prätor von demjenigen Schaden spricht,der arglistigerweise durch versammelte Menschen gestiftet, oderwenn auch ohne Menschen zu versammeln geraubt wordenist, hier aber von dem in einem Getümmel in böser Absichtgestifteten Schaden, wenn er auch dasselbe nicht veranlasstbat, sondern auf sein Geschrei, oder Reden, oder Mitleid einZusaminenlaul' entstanden, oder ein Anderer das Getümmelveranlasst hat, und jener sich selbst darin befand. §. 7. Dar-um drohet jenes Edict wegen des Verbrecherischen der Thatdie Strafe des Vierfachen au, allein dieses nur die des Dop-pelten. §. 8. Das eine aber sowohl wie das andere berufenzur Erhebung der Klage binnen Jahresfrist, die späterhin nur