784 Pandect. L. XL VI. Tit. 5. De alipulationibus practoriis.
müsse, und auf welche Weise die Bürgschaft gestellt werde.Neinlich wegen des neuen Werkes, welches auf einem Pri-vatboden vorgenommen sein wird, muss Bürgschaft gestellt,wegen desjenigen, welches auf ö'ilentlichem Boden, ein Ver-sprechen geleistet werden. Aber Die, welche in eigenem Na-men Sicherheit geben, versprechen, Die, welche in fremdemNamen, stellen Bürgschaft. §. 7. Ferner wird wogen eine»drohenden Schadens bald ein Versprechen geleistet, bald Bürg-schaft gestellt; denn wenn Etwas in einem ölfentlichen Flussegeschieht, so wird Bürgschaft gestellt, wegen Häuser aberwird ein Versprechen geleistet. §. 8. Die Stipulation des Doppel-ten ist ein Versprechen, ausser wenn man übereingekommenist, dass Bürgschaft gestellt werden solle. §. 9. Wenn aberirgend ein Streit stattfinden, z. B. wenn behauptet werdensollte, es werde aus Chikane verlangt, dass eine Stipulationeingegangen werde, so muss der Priitor selbst über diese Sacheeine Untersuchung ohne Weitläuftigkeit anstellen und die Sicher-heitsbesteüung entweder befehlen, oder abschlagen. §. 10. Aberauch wenn Etwas in der Stipulation entweder hinzugefügt,oder weggenommen, oder verändert werden muss, so wirdes Gegenstand der prätorischen Untersuchung sein.
2. PAUL. lib. LXXIII. ad Ed. — Die prätorischen Sti-pulationen enthalten entweder die Wiederherstellung einer Sacheoder eine unbestimmte Summe 159 ). §. 1. Die Wiederherstel-
lung einer Sache [enthält] z. B. die Stipulation in FoJ«-e desEinspruchs wegen eines neuen Werkes, durch welche ver-sprochen wird, dass das Werk wiederhergestellt werden solle •und darum wird, mag nun der Kläger, oder der Beklagte mitHinterlassung mehrerer Erben verstorben sein, wenn einer [vondiesen] siegt oder besiegt wird, der ganze Bau wiederhergestelltwerden müssen; denn solange als noch Etwas übrig ist, kannman das Werk nicht als wiederhergestellt ansehen. §. 2. Eineunbestimmte Summe enthält die Stipulation, dass dem Ur-theil Genüge geschehen solle, und die dass der Geschäftsherrdie Sache genehmigen werde, und die wegen drohenden Scha-dens, und die diesen ähnlichen, in Bezug auf welche mandes Gutachten ertheilt, dass sie in der Person der Erben zer-theilt werden; obwohl man behaupten kann, dass rücksichtlicJider Person der Erben des Versprechers eine vom Verstorbenenherrührende Stipulation nicht die Lage irgend eines von ihnen zueiner andern, [als die des Erblassers war,] machen könne; aber
159) Die erstcren sind untheilbar, die letzteren thoilbar, was imFolg. erläutert wird. Vgl. damit /• 21. §. 5. D. de nuv. ou.nunc. 39. 1. /. 4. §. 1. 2. /. 72. u. /. vJt. D. de verb. obl. 45. l.Cuiac. Observatt. XXV. c. 29.