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Pandect. L. XLVI. Tit. 4. De acceplilatione.
liehe Klage 153 ) gegen dich'zusteht, oder zustehenwird, oder was du von mir hast, innehast, be-sitzest) wie viel eine jede von diesen Sachen werthsein wird, soviel Geld hat Au Ins Agerius sichstipnlirt, Huincrius Nigidius gelobt. Was Nu-inerius Nigidius dem Aulus Agerius versprochen,gelobt hat, würde er das für empfangen anneh-men? Nuinerius Nigidius hat den Aulus Ageriusgefragt; Aulus Agerius hat es als vom NuineriusNigidius empfangen angenommen.
19. ULP. lib. IL Regul. — Wenn Demjenigen, welchernicht durch Worte, sondern durch eine Sache verbindlich ist,durch Acceptilation erlassen sein wird, so wird er zwar nichtbefreit werden, aber er kann sich durch die Einrede der Arg-list oder des geschlossenen Pactuins schützen. §. 1. ZwischenAcceptilation und Quittung findet der Unterschied statt, dassdurch Acceptilation schlechterdings Befreiung eintritt, wenngleich das schuldige Geld nicht gezahlt worden ist, durch eineQuittung nicht anders, als wenn das Geld gezahlt worden ist.
20. Idem hb. LXXVII. ad Ed. — Marcellus sagt,wenn die Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedeneuSache durch Acceptilation erlassen sei, so hätten die übrigenTheile (Clausein) der Stipulation 15 *) ihre Kraft verloren; denn[diese] werden nur deshalb hinzugefügt, damit die Sache durchdas Urtheil entschieden werden kö'uue.
21. VENULEJ. lib. XI. Stipulat. — Nerva, der Sohn,sagt, wenn ich ein mir unter einer Bedingung hinterlassenesLegat in der Absicht, zu noviren, stipnlirt habe und vor demEintritt der Bedingung durch Acceptilation erlassen haben werde,so werde, auch wenn die Bedingung eingetreten sei, wederdie Klage aus dem Testament zustehen, weil eine Novationgeschehen sei, noch die aus der Stipulation, da sie durch dieAcceptilation aufgehoben sei.
22. GAJ. lib. III. de verb. obligat. — Ein Sclave kannauch nicht auf Befehl 155 ) seines Herrn durch Acceptilationerlassen.
23- LABEO lib. V. Pilhan. a Paulo epitom. -r- Wenn
153) Quarumque rcrum mihi tecum actio, quaeque adeermx tepetitio, vcl atlversus te perseculio etc. Vgl- ti. 28. D. deobl. et act. 44. 7., /. 23. D. rat. rem. hab. 46. 8. u. /. 178. §. 2.1). de v. ». 50. 16. Zimmern Gesch. d. K. Pr. B. §. 75. S. 234.u. llugo's Lehrt), d. Gesch. d. K. K. bis auf Justin, n. Au».S. 640. u. 861.
154) S. L. G. D. jud. suhi 46. 7.
155) Denn das Edict quud jussii bezieht sich zwar auf alle Con-tracte (L. 10. ex. 1). de ßdejuss. 46. 1.), nicht aber auf Befreiun-gen. S. Schulting /. /. p. 136.