Pandkct. L. XL VI. Tit. 4. De aeccplilalione.
erlassen, als was geschuldet wird. §. 6. Wenn Derjenige,welcher sich den Stichus oder Zehn unter einer Bedingungstipulirt hat, den Stichus durch Acceptilation erlassen haben,und, während die Bedingung schwebt, Stichus verstorben sein■wird, so werden die Zehn Gegenstand der Verbindlichkeitbleiben, ebenso als wenn die Acceptilation nicht vorgenom-men gewesen wäre. §. 7. Wenn dem Bürgen durch Accep-tilation erlassen sein sollte, ob dann wohl auch der Schuldner,da er durch eine Sache, nicht durch Worte verbindlich war,befreit wird ? Und wir befolgen das als Kecht, dass, wenngleich der Schuldner nicht durch Worte verbindlich ist, dochvermöge der Acceptilation durch den Bürgen befreit werde.§. 8. Wenn dem Bürgen, welcher wegen Vermächtnisse, dieunter einer Bedingung hinterlassen sind, bestellt worden ist,durch Acceptilation erlassen sein sollte, so werden die Ver-mächtnisse geschuldet werden, wenn nachher die Bedingungderselben eintritt. §. 9. Wenn sich Jemand so von einemBürgen stipulirt: Verbürgst du dich für Das, wasich dein Titius dargeliehen haben werde, sodanneher, als er darlieh, es dem Bürgen durch Acceptilation er-lassen bat, so wird der Schuldner nicht befreit werden, son-dern, wenn ihm ein Mal dargeliehen sein wird, so ist er ge-halten. Denn auch wenn wir annehmen, dass der Bürgenicht eher befreit sei, als nachdem dein Schuldner dargeliehenworden ist, so hat doch der Schuldner durch eine Acceptila-tion, welche älter als seine Verbindlichkeit ist, nicht beireitwerden können. §. 10. Ein Vormund oder ein Curator einesBasen den können nicht durch Acceptilation erlassen; nicht einMal ein Procurator kann durch Acceptilation erlassen; sonderndiese alle müssen noviren; denn dann können sie auch durchAcceptilation erlassen. Es kann ihnen nicht ein Mal durchAcceptilation erlassen werden, aber, wenn eine Novation ge-schehen ist, werden sie durch Acceptilation befreit werdenkönnen. Denn auch bei der Person you Abwesenden pflegenwir uns dieses Mittels zu bedienen; wir stipuliren von Je-mandem in der Absicht, zu noviren, Das, was uns der Ab-wesende schuldet, und dann befreien wir durch AcceptilationDen, von welchem wir stipulirt haben. So geschieht es, dassder Abwesende durch die Novation, der Gegenwärtige durchdie Acceptilation befreit wird. §. 11. Auch der Erbe kanndurch Acceptilation sowohl befreien, als befreit werden; auchdie honorarischen Nachfolger. §. 12. Wenn einer von mehre-ren Correalgläubigern durch Acceptilation erlassen haben wird,so tritt Befreiung aufs Ganze ein.
14. PAUL. üb. XII. ad Sabin. — Wenn die Accepti-lation nicht mit der Verbindlichkeit übereinstimmt, und wenn