Pandkct. L. XL VI. Tit. 4. De acceplilatione.
779
lalion nichtig sein, z. B. -wenn es eine Dienstbarkeit einesländlichen oder städtischen Grundstücks gewesen ist. Freilichwenn ein Niessbrauch in eine Stipulation gebracht sein sollte,z. B. der am Titianischen Grundstücke, so wird eine Accep-tilation riieksichtlich eines Tlieiles vorgenommen werden kön-nen, und es wird an dem übrigen Theile des Grundstücks derNiessbrauch stattfinden. Wenn ober Jemand, der sicli dieFahrwegsgerechtigkeit stipnlirt hat, die Fusssteigs- oder dieViehtriftsgerechtigkeit durch Acceptilation erlassen haben wird,so wird die Acceptilation ohne Wirkung sein. Ebendasselbeist anzunehmen, wenn die Viehtriftsgerechtigkeit durch Accep-tilation erlassen sein wird. Wenn aber die Fusssteigs- undViehtriftsgerechtigkeit durch Acceptilation erlassen sein wird,so wird es folgerichtig sein, wenn man sagt, dass Der, wel-cher die Fahrwegsgerechtigkeit versprochen hat, befreit sei.§. 2. Das ist gewiss, dass Der, welcher sich ein GrundstückStipnlirt hat, und den Niessbrauch oder die Fahrwegsgerech-tigkeit durch Acceptilation erlässt, sich in der Lage befindet,dass die Acceptilation nicht gilt; denn wer durch Acceptilationerliisst, muss entweder das Ganze oder einen Theil von Dem,was er sich stipnlirt hat, durch Acceptilation erlassen; jene[Hechle] sind ober keine Theile, ebensowenig, als wenn Je-mand, welcher sich ein Haus stipnlirt hat, durch AcceptilationMauersteine, oder Fenster, oder eine Wand, oder ein Zim-mer erliisst. §. 3. Wenn Jemand, welcher sich den Niess-brauch stipnlirt hat, das Gebrauchsrecht durch Aeceplilationerlassen haben wird, so wird, wenn er es so gethan habenwird, gleich als ob das Gebrauchsrecht geschuldet sei, keineBefreiung eintreten; wenn aber gleichsam als wäre es Theil desWiessbrauchs, so ist, da das Gebrauchsrecht ohne das Hechtzu den Früchten 1S1 ) bestellt werden kann, zu sagen, dass dieAcceptilation gelte. §. 4. Julianus hat im vierundfunfzig-sten Buche der Dfgesta geschrieben, dass, wenn Derjenige,welcher sich einen Sklaven stipnlirt hat, den Stiehus durchAcceptilation erlassen habe, die Acceptilalion wirksam gewe-sen sei, und die ganze Verbindlichkeit aufgehoben habe; dennwenn Das, was der Versprecher wider Willen des Stipulatordemselben zahlen "kann, durch Acceptilation erlassen wordenist, so wird es auch Befreiung bewirken. §. 5. Es ist be-kannt, dass Derjenige, "welcher ein Grundstück stipnlirt hat,nicht die Clauscl wegen der bösen Absicht durch Acceptilationerlassen könne; denn das Bat keinen Theil der Schuld ausge-macht, \uid es wird etwas Anderes durch die Acceptilation
ib\) Si vero quasi ex usufruetu, quum possit usus siitc fruc-tu cuntlitni etc.