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4 (1832)
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745
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Pakdect. L. XLA r I. Tit. 3. De solulionibu» et liberationibus. 745

zur Erfüllung der Bedingung 1 , sodass er das Vcrmächtniss er-lält. Desgleichen, wenn der Niessbrauch an haarem Geldevermacht sein wird, geschieht es, dass sowohl der Erbe [vonseiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit wird, alsauch sich den Vermächtnissnehmer verbindlich macht 8 *). Das-selbe findet auch statt, wenn er verurtheilt sein wird 8S ), Je-mandem Etwas zu verkaufen, oder zu vermiethen; denn durchdas Verkaufen oder Vermiethen wird theils der Erbe [vonseiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit, theils machter sich den Vermächtnissnehmer verbindlich.

45. ULP. lib. I. Respons. — [Ulplanus] hat dem Cal-lippus das Gutachten ertheilt: Obwohl der Ehemann der Ehe-frau, welche es sich stipulirt, gelobt habe, nach getrennterEhe die Grundstücke, welche für das Heirathsgut verpfändetwaren, an Zahlungsstatt zu geben, so genüge es doch, wennder Betrag des lleirathsguts angeboten werde. §. 1. Derselbehat dem Fronto das Gutachten ertheilt: Wenn der Vormund,wenngleich er eines Capitalverbrechens angeklagt worden, mitder Verwaltung der Vormundschaft fortgefahren habe, so habe[demselben] Das, ■was dem Mündel in gutem Glauben ge-schuldet wird, gezahlt werden können 86 ).

46. MAKCIAN. lib. III. Regul. — Wenn Jemand [demGläubiger] mit dessen Willen eine andere Sache statt der,[welche Gegenstand der Verbindlichkeit war,] geleistet haben,und die Sache entwährt sein wird, so bleibt die frühere Verbind-lichkeit 8T ), und wenn [jene Sache] auch nur zum Theil ent-wä'hrt sein wird, so dauert doch die Verbindlichkeit rücksicht-lich des Ganzen fort; denn der Gläubiger hätte, so lange dieandere Sache noch nicht gegeben war, sie nicht angenommen,wenn sie nicht ganz die seinige werden würde. §. 1. Aberauch, wenn [ein Schuldner] z. B. zwei Grundstücke zur Be-zahlung der Schuld gegeben haben sollte, so bleibt, •wenn daseine Grundstück entwährt worden ist, die ganze Verbindlich-keit bestehen. Dann also gewährt eine für eine andere ge-leistete Sache Befreiung, wenn sie ganz Eigenthum des Empfäu-

84) NcmlicU zur Zurückgabe des Qeldcs nach beendigtem Niess-brauch.

85) Nemlich vom Erblasser in einer letztwilligcn Verfügung, S.die Bern', zu 1. 26. §. 7. D. de conti, ind. Vi.. 6.

86) Pet. Faber Semest. I. 24. versetzt, nicht ohne Wahrschein-lichkeit, die Worte, indem er selucibt, quod pupillo debetur,bona fide exsolvi.

87) Weil jenes Geben einer anderen Sache gleichsam eine per-viutatio war, und diese ungültig ist, wenn eine fremde Sache.gegeben ist. S. Gujac. Observalt. XJX, c. 38. u. Schulungl. I p. 107.