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4 (1832)
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744
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744 Pandect. L. XL VI. Tit. 3. De solutionibus et liberalionibus.

41. PAPIN. lib. I. deAdulter. —- Wenn [der Gläubiger]eines Verbrechens angeklagt worden ist, so hindert Nichts,dass ihm das Geld unterdessen von den Schuldnern richtig ge-zahlt werde, sonst würden die meisten Unschuldigen den not-wendigen Bedarf entbehren.

42. PAUL. lib. III. de Jdulter. — Aber auch das scheintnicht verhindert zu sein, dass von einem Augeklagten seinemGläubiger gezahlt werde.

43. ÜLP. lib. II. Regul — In allen Fällen der Be-freiungen werden auch die JYebenverbiiidlichkeiten 81 ) befreit,z. B, die Mitversprecher, die Hypotheken, die FauslPfand-rechte, ausser dass, wenn eine Vereinigung in einer Personzwischen dem Gläubiger' und den Mitversprechern statt gefun-den hat, der Schuldner nicht befreit wird.

44. MARCIAJV. lib. II, Rcgiil. -^ Bei Zahlungen ge-schieht es zuweilen, dass durch eine einzige Zahlung zweiVerbindlichkeiten in einem einzigen Augenblick aufgehobenwerden, z. B, wenn Jemand das [von ihm gegebene] Pfanddem Gläubiger zur Bezahlung' der Schuld verkauft haben wird;denn es geschieht dann, dass sowohl die Verbindlichkeit ausdem Verkauf, als auch die der Schuld aufgehoben wird 82 ).Ferner 83 ), wenn einem Mündel, welcher ohne Ermächtigungdes Vormunds Geld zum Darlehn erhallen hat, vom GläubigerEtwas unter der Bedingung vermacht sein sollte, -wenn erjenes Geld gezahlt habe, so scheint der [Mündel] für zweiVerhältnisse gezahlt zu haben, sowohl für seine Schuld, so-dass es dem Erben in dieFalcidia eingerechnet wird, als auch

vandorum causa in die hereditaria bona. S. tit. D. 36. 4. ins-bes. f. 11.

81) Accessiones. Hier wird der Ausdruck accessio nicht blos, wiein der /. 3. u. 71. pr. D. de fldej. 46. 1. (s. die Anm. 1.), fürNebenpersonen, sondern auch für accessorisebe Hechte gebraucht.S. v. Buchhoitz a. a. O. S. 69.

82) Van de Wttter /. [• II. c. 6. p. 144 sqq. will statt ut et exvendilo tollatur obligatio et debili (was die Glossatoren, Cujac.ad African. 7V. VII, (in Opp. I, (. p. 1467 sqq.) u, A. so ver-stellen: sowohl die Obligation aus dem Verkauf, infolge wel-cher der Gläubiger zur Bezahlung des Kaufgeldes verbindlichwar, als auch die frühere Schuld des Schuldners gegen denGläubiger, womit auch die Uasil, XXVI. 5, 44. p. 149. über-einstimmen,) so lesen: ut ex v. toll, obligatio et debitum, d. h.sodass durch den Verkauf die l'fandverbiiidlichkeit uuj {lj uSchuld, für welche das Pfand bestellt war, erlöscht.

83) Die) folgenden Beispiele enthalten nicht, wip das erste, solchefalle, in welchen durch eine Zahlung zwei Obligationen auf-gehoben «erden, sondern vielmehr solche, ju welchen durcheine Zahlung zugleich sowohl eine Obligation aufgehoben, alsauch eine neue begründet wird, S. Cujae, /, l.