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4 (1832)
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Paxukct. L. XLII. Tit. 6. De icparalionibus.

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Inda

■ m r , e ' eme zahlungsunfähige Erbschaft antrat, und diese

p"\ e wlänWgiSr können die Sonderling nickt erlangen. §. 3.

2? ! st :, ' ,er zu merken, dass auch wenn angeführt wird, es

* l irgend eine Sache vom Erben mit Pfandrecht oder Hypothek

de i^' dennoc "> sobald sie zur Erbschaft gehört, Derjenige,

r , e S o"derung ausgewirkt hat, vermöge des Sonderungs-

, hts 'dem Pfamlgläubiger vorgeht, und dahin haben Severus

,U J An t o n i n u s «*>) rescribirt. §. 4. Auch gegen den Fiscus

«111(1 ...,,.. ^^^B • ■ L' -----------

^'Willigt.

auch die Gläubiger des" Erben die Sonderling erlan-t-fn »tonnten mnn nemlich derselbe die Erbschaft angetreten"dtte, ^^^ ^^^^^^^^

Segen Stadtgemeindeii (munkipes) wird die Sonderlingbis •f' § '- ö< Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob

H,j nm sie zu Untergehen? Allein es stellt ihnen kein^•rlitsmittel zu; denn sie müssen es sich selbst zuschreiben,8I SS Sle mit einem solchen coiitrahirt haben; wir inüssten denndj«tt?* n » dass der Prätor ausserordentlicJierweise ihnen widerisf 5 iV terlist Dessen, der auf solchen Betrug ausgegangenist' '*e leiste; was nicht leicht zulässig erachtet worden3* §• 6. Wenn aber Einer, der eine Erbschaft für verdäch-tig "j^*»*» genö'thigt wird, sie abzutreten und [an den Fidei-H .• n,,,, »sar] zu erstatten, nachher aber Niemand da ist, dem er8o Ratten könnte, wie in solchen Fällen wohl vorkommt,

Ert»»L Inan > oucn anf seine eis,te nittc um H " lfe 8 c «' e '* die

jr . Scl >aftsgläubiger, ihm Hülfe gewähren. Dies hat auch der

aiser Pj us resct .jbirt, sodass zum Wachlass des Testators

. e " So, Wolu die Gant eröffnet werde, als wenn die Erbschaft

meinsolch.

"»getreten worden wäre. Auch den Gläubigern eines

^... cn Erben lnuss «ach meinem Dafürhalten dasselbe ge-

(ln' Vt Wer den, wenngleich er selbst es nicht verlangt hat,

s' 7 *>" e 'ehsam eine Art von Sonderling vorgenommen werde.

y • »o fragt sirhs auch: wenn Jemand als Unmündiger seines

8) . , rs Erbe wird, und dann noch vor erlangter Mündigkeit

j/' H > darauf aber zu dem Vermögen des Nacherbeu, der die

Schaft des Unmündigen angetreten hat, die Gant erö'ifnet

ir< », können dann die Gläubiger des Vaters die Sonderung

^wirken? Und ich halte dafür, sie können es; überdies ist

j. ,n e Meinung, dass auch die Gläubiger des Unmündigen gegen

« 6 „ " UD *iger seines Erben die Sonderling auswirken können.

'• "• Hiernach lasst uns nun-weiter sehen: vvenn Primus den

• eeundus zum Erben einsetzt, Secundus den Tertius, und des

sr Ht«j Vermögen in Gant kommt, welclie Gläubiger dann

' omlerimg auswirken können? Ich wäre dafür, dass, wenn

l e Gläubiger des Primus dieselbe suchen, sie damit sowohl

vider des Secundus als wider des Tertius Gläubiger zu hören

1? 9) Caracalla.