Seh""
Paxukct. L. XLII. Tit. 6. De icparalionibus.
391
Inda
■ m r , e ' eme zahlungsunfähige Erbschaft antrat, und diese
p"\ e wlänWgiSr können die Sonderling nickt erlangen. §. 3.
2? ! st :, ' ,er zu merken, dass auch wenn angeführt wird, es
* l irgend eine Sache vom Erben mit Pfandrecht oder Hypothek
de i^' dennoc "> sobald sie zur Erbschaft gehört, Derjenige,
r , e S o"derung ausgewirkt hat, vermöge des Sonderungs-
, hts 'dem Pfamlgläubiger vorgeht, und dahin haben Severus
,U J An t o n i n u s «*>) rescribirt. §. 4. Auch gegen den Fiscus
«111(1 ...,,.. ^^^B • ■ L' -----------
^'Willigt.
auch die Gläubiger des" Erben die Sonderling erlan-t-fn »tonnten mnn nemlich derselbe die Erbschaft angetreten"dtte, ^^^ ^^^^^^^^
Segen Stadtgemeindeii (munkipes) wird die Sonderlingbis •f' § '- ö< Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob
H,j nm sie zu Untergehen? Allein es stellt ihnen kein^•rlitsmittel zu; denn sie müssen es sich selbst zuschreiben,8I SS Sle mit einem solchen coiitrahirt haben; wir inüssten denndj«tt?* n » dass der Prätor ausserordentlicJierweise ihnen widerisf 5 iV terlist Dessen, der auf solchen Betrug ausgegangenist' '*e leiste; was nicht leicht zulässig erachtet worden3* §• 6. Wenn aber Einer, der eine Erbschaft für verdäch-tig "j^*»*» genö'thigt wird, sie abzutreten und [an den Fidei-H .• n,,,, »sar] zu erstatten, nachher aber Niemand da ist, dem er8o Ratten könnte, wie in solchen Fällen wohl vorkommt,
Ert»»L Inan > oucn anf seine eis,te nittc um H " lfe 8 c «' e '* die
jr . Scl >aftsgläubiger, ihm Hülfe gewähren. Dies hat auch der
aiser Pj us resct .jbirt, sodass zum Wachlass des Testators
. e " So, Wolu die Gant eröffnet werde, als wenn die Erbschaft
meinsolch.
"»getreten worden wäre. Auch den Gläubigern eines
^... cn Erben lnuss «ach meinem Dafürhalten dasselbe ge-
(ln' Vt Wer den, wenngleich er selbst es nicht verlangt hat,
s' 7 *>" e 'ehsam eine Art von Sonderling vorgenommen werde.
y • »o fragt sirhs auch: wenn Jemand als Unmündiger seines
8) . , rs Erbe wird, und dann noch vor erlangter Mündigkeit
j/' H > darauf aber zu dem Vermögen des Nacherbeu, der die
Schaft des Unmündigen angetreten hat, die Gant erö'ifnet
ir< », können dann die Gläubiger des Vaters die Sonderung
^wirken? Und ich halte dafür, sie können es; überdies ist
j. ,n e Meinung, dass auch die Gläubiger des Unmündigen gegen
« 6 „ " UD *iger seines Erben die Sonderling auswirken können.
'• "• Hiernach lasst uns nun-weiter sehen: vvenn Primus den
• eeundus zum Erben einsetzt, Secundus den Tertius, und des
sr Ht«j Vermögen in Gant kommt, welclie Gläubiger dann
' omlerimg auswirken können? Ich wäre dafür, dass, wenn
l e Gläubiger des Primus dieselbe suchen, sie damit sowohl
vider des Secundus als wider des Tertius Gläubiger zu hören
1? 9) Caracalla.