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Pandect. L. XLII. Tit. 6. De separalionibui.
38- PAUL. Hb. I. Senlent. — Bei Vergantnng Aes?f
mögens werden die Beischläferin und die natürlichen K.i" ( ' e[des Schuldners] ausgenommen 17 *). §. 1. Der Staat S eals Gläubiger allen chirographarischen Gläubigern vor.
39. Idem lib. V. Sentent. — Wenn ein Unmündiger g*gen Einweisung seiner Gläubiger in den Besitz [seines V*»"mögens] nicht vertheidigt wird, so muss dem Minderjäh rgen 176 ) big zu seiner Volljährigkeit Unterhalt gereicht Vt eden 177 ).
Sechster Titel.
De separationibus.
(Von Sonderungen.)
i. ULP. lib. LXIV. ad Ed. — Es ist zu merken,
das«
.Sonderung mittels Decrets des Prätors erlangt zu wer'
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pflegt. §. 1. Es wird aber die Sondenmg den Gläubige» 1 Kmeiniglich aus folgenden Ursachen bewilligt: z. B. Jemandden Sejus zum Schuldner; dieser stirbt; "Titius wird »ein *•,. jdieser ist zahlungsunfähig; zu seinem Vermögen wird die ^eröffnet; nun sagen die Gläubiger des Sejus, das VerinOo^des Sejus reiche zu ihrer Befriedigung hin, es seien a , ■(,(.Gläubiger des Titius auf das Vermögen des Titius zu oeSC T ',' 1 iiiken und so gleichsam eine doppelte Gant zu eröffnen. j
es ist möglich, dass Sejus zwar zahlungsfähig gewesenseine Gläubiger, wenn auch nicht mit der ganzen sn ^doch einigermaassen zu befriedigen vermocht hätte, das wo-durch Hinzutritt und Theilnahme der Gläubiger des Ti 1 "'* ; s j,niger auf jene komme, weil dieser nicht Zahlung"'"'"? ■ sC ttoder dass sie weniger bekommen, weil ihre Zahl T er 5J ^ng'wird. Hier also ist es höchst billig, dass die auf '' < "", )| .;,(ofantragenden Gläubiger des Sejus gehört werden und vom ^erlangen, dass ihnen besonders so viel, als ausfallt» S tfewerde. §. 2. Hingegen die Gläubiger des Titius *° n .£jffi&Sonderling nicht veHnngen 178 ). Denn Jedem sieht i'°h ^ e 4,Gläubiger dadurch, dass er sich einen neuen Gläubiger ' jjfjtin eine schlimmere Lage zu setzen. Wer ober die * jn gjii"
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meine« Schuldners antritt, der kann durch diesen An fr' igjflWLage nicht verschlimmern, weil mir frei steht, die ?° f W' ,r 'auszuwirken; seine Gläubiger Iwigcgon hat er
175) Insofern nemlieh jene, und mithin auch diese,ners Sclaven sind.
176) Eben demselben Unmündigen.
177) fr. 33. pr. h. t. , ö . §. !'■
178) Eine nicht mehr praktische Ausnahme s. u. jr>
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