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384 Pandect. L. XLII. Tit. 5. De rcb. auetor. jud. possid.
klage anzuhalten -wäre, das Vorzugsrecht statthabe. W c "'*jkommt dabei darauf an, mit welcher Klage solcher Anfo'"",eurück gefordert "werde, ob mit der Begräbnis»- oder Iirb'' lClungsklage, oder -was sonst für einer, wenn nur der -A".wand eines Begräbnisses wegen gemacht worden ist. ^ ,,einer Klage also Jemand wegen Begrübnissaufwandes sichdienen mag, so stellt ilim docli auch die IJegräbnissklag" fVDaher, wenn über die Begräbnisskosten ein AngelöbnisS Ppulation] geschehen ist, muss man sagen, dass das Voi'ü"»recht eintrete, er müsste denn Jemand deshalb stipulirt hfl" jum das Vorzugsrecht aufzugeben. §. 1. Wenn eine '»'' ■ihre Aussteuer [schon] gegeben hat, \md nun die ^'''.',' tl ,rückgängig geworden ist, so ist es, wenn gleich sie die L .dictiou 151 ) [persönliche Klage] wegen der Aussteuer a " [,,.(doch billig, ihr das Vorzugsrechtkeine lihe geschlossen worden ist.
einzuräumen , ung^- . uDasselbe halte ich foT»
tig, •wenn ein Mädchen unter zwölf Jahren als Ehefrau > ,e , ,,geführt 152 ) worden ist, wenngleich sie nocli nicht Ehef''»" ( ,
18. PAUL. üb. LX. ad Jid. — denn es ist deJ ?Jrf,ineinwesen daran gelegen, dass auch diese das Ganze e™ adamit sie, wenn ihr Alter es gestattet, heirathen könne; «*,
19. VIA\ lib. LXIH. ad Ed. — und aus diesen WJden geben wir dam Weibe das Vorzugsrecht 1S3 ). §• *• ^pJemand, ohne Vormund zu sein, als Vormund dos "' . fl |^;sorgt hat, so ist klar, dass das Vorzugsrecht"' 4 ) s , ,f^ofes kommt auch nichts darauf an, ob Der, welcher die . ^gllllg gtführt hat, selbst nclmldct, oder sein Erbo. oder *»^BfacjlfolgOT desselben. Dagegen steht nur dein Münc' cl .. (l , jstnicht seinen JVachfolg'eni das Vorzugsrecht zu. iSehr " ,^, r ei>es aber, dass auch diu ITebrigen, welchen als Um"oder Verschwendern Pfleger gesetzt werden, 0 itf
20. PAUL. lib. LX. ad Md. — einem Taube«Stummen , . j-jjl,
21. GAJ. hb. XXJV. adJM.prov.— oderBtiA**™^
22. OfcPi Hb. L.X1II. ad Ed. ~ dasselbe \ »"■"'* »U
zn «tauen komme. $. J, Wen» ,-iber e/u Giiterrertrei Ge .
dein Vermögen eines Abwesenden, oder -von den Im»"
docl»
151) Sin« cnus«, nicht die rci vxoriae actio. . a ] )r r u i.
15'<.') Deduciio in domum war zwar nicht datWeie i ' ( , (/)6 . *^
da» niedere Zeichen der geschlossenen übe, ''. ,s "'','fulirtt'" ' '.,,(.ehe zwischen dein heimführenden und der helHlgj ^ e/ /ian llr
bann« stattfinden konnte, fr. 15. de cond. "SÄ. l. ' «,
15:i) *V. rfcj. rf. 23. 3. „..„ G- d<
134; Des Papillen an seinem Vermögen. Zii»»> e 'K. Tll. 11. S. 203.