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4 (1832)
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380
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380 Paniikct. L. XIjII. Tit. 5. De reb. auclor. jutl. postid-

nicht vergütet -wird, was er sonder Gefährde «"die Sache gewendet, gehen darauf, diiss der Aufv»'"" 'den der (»laubiger etwa selbst, [der Sache wegen] g-e» lilC 'hat, sobald es nur ohne Gefährde geschehen ist, ihm er *jtet werden muss: es ist also genug-, wenn er den AiU" 8 ,ohne Gefährde gemacht hat; sollte auch solcher dem Heb 11 'ner nichts gtmitzt haben. §. 3. Unter diesen Worte«: d*es gebührt, ist auch der zum Verkauf (ilistrahcndis) 'Vermögens bestellte Curator 131 ) oder der Schuldner s'-"''' jWenn es zum Gantverfalircn nicht kommt, zu "verstehen.dem Gläubiger selbst wird also wider Die, welche ich <' , "' , _geben habe, eine Ringe gestattet, Wenn er Etwas zu Ei» ( itimg der Früchte aufgewendet hat, oder zur Ernährung "Verpflegung des Gesindes, oder zu Befestigung oder A« s "gerung der Gebäude, oder durch Angelöbnias wegen d r0 ■den Schadens, oder durch Antwort auf eine Klage wegennes durch einen Sclaven gestifteten Schadens, zu Krlif'"', 1des Sclaven ; dafern es nur nicht vorteilhafter gewesen V"ihn auszuliefern, als zu behalten. Wäre dies vortheilW .gewesen, so ist folgerecht; dass er nichts zurückfordern k" (f§. 4. Im Allgemeinen ist denn auch zu sagen: Albs, > v "' ~auf die Sache gewendet hat, wenn es nur ohne Gvf:>'> r( '' r r , t „schelten ist, kann er zurückfordern. Denn die Gesch"'-..sorgungsklagc 132 ) steht ihm ebensowenig zu, als einen' .nossen, der ein gemeinschaftliches Haus unterbaut hat; . .'dieser Gläubiger erscheint neulich als Besorger einen SL^tf

schaftlichen , nicht, eines fremdet) Geschäfts. §• &• ' ^

hat man die Frage aufgeworfen: Wenn die Gninds

ohne böse Absicht des Gläubigers verschlimmert OaU i c(

Rechte verloren gegangen, oder Gebäude eingestürzt ^j,niedergebrannt sind, SO auch Wenn das Gesinde oder " «wr*nicht verpflegt worden, oder der Desitt einem Ano«*" 0 1)geben worden int, aber oltOe böse Absicht des Gläubig \^derselbe verantwortlich, sei? Und es ist. klar, das» er ^„overantwortlirli ist, weil er von Gefährde frei ist* ""

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Lage ist vorlhcilhafler als bei dein [übergebeneu] l ''"" gjfGläubigers, welcher nicht blos für Gefährde, sondern W ^r

Vers<'hen zu Stehen bat. In demselben VerhtitniSBe . ( , r |-Gütcrvertrrler, denn nucli dieser ist [nur] so weil v '','' JelJich, a/s die Gläubiger. §. 6. Auch wider Dcti)'' 1 "^ re fr».iflden Ertrag des Grundstücks weder vernachtet i' oc "

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131) S. «. Note 202. „>*

i32) Hei dieser mtimte die Nützlichkeit der Von*«»* 1 fc )e&*

gewiesen werden, auch müsste der negotiorum S' :$culpa einstehen.