Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376 Pandkct. L. XL1I. Tit. 4. Quib. ex cutis, in poatcti. cntuf-

deicommisses, oder weil wegen eines drohenden Schaden»keine Sicherheit geleistet wird, die Besitznahme gestattet, oderwegen einer Leibesfrucht in den Besitz einsetzt, so besU ztman nicht 118 ), sondern er gestattet yielmehr [mir] die OW» 11und Aufsicht über die Sachen.

13. PAPIN. lih. XIV. Respons. ~ Wer von dem Statt'halter einer Provinz an die kaiserliche Instanz verwiesen JS'»kann zwar in andern Processen nicht gezwungen werden, "Rom zu Recht zu stehen; in der Provinz aber muss er s ,cvertreten lassen 119 ). Denn auch zu dein Vermögen eines J' 1 'zeitwieriger Landesverweisung Bestraften wird, wenn ^ linand ihn vertritt, die Gant eröffnet.

14. PAUL, lib. II. Quaest — "Wenn Jemand einen 120 )Gläubiger hindert, sich des Vermögens des Schuldners zu t> 'nächtigen, so wird gegen ihn auf soviel, als der Ans]> rl|Cbetrug (quanti ea res sit), eine Klage gestattet. §. 1« •".auch wenn Jemand, dein wegen Erhaltung von Vermächtnis»en die Besitznahme verstauet ist, nicht zum Besitz zugc'"sen wird, während der Eintritt der Vennä'chtnissbeding*"*noch ungewiss ist, so wird, der Möglichkeit des Nichteiot"'ungeachtet, der Gegenstand des Vermächtnisses »i , \viii'» c 'weil daran gelegen ist, dafür Sicherheit zu haben 121 ). §'Bill Gliinhiger unter Bedingung hingcnen wird nicht /A ,Besitz gelassen 5 denn [nur] ein solcher gelangt dazu, der » ttdem Edicte die Gant bewirken kann 122 ).

15. ULP. lib. VI. Fideicommiss. — "Wer eine S»<* edurch Tausch bekommen hat, ist einem Käufer ffleichziiflcW,"Ebenso wer eine Sache an Zahlungsstatt bekommen, oder .gen gerichtlicher Schätzung' seines Schadens (fite ac^" ,ia .^zurückbehalten, oder vermöge eines Angelöbnisses, jedoen Jdurch Freigebigkeit, erworben hat.

n**£

HB) Man hat keinen Cmlhcsitz; nicht einmal zu den In p,cten. S. Savigny am oben bei fr. 7. §. 1. angef- **rt ■ ^

3. §. 23. fr. 10. de acqu. v. am. poss. 41. 2. fr- i- »'

itl»

pott. 4'i. 17.

IteiS 1

ll'J) Er kann wegen seiner, wenn gleich notliwenrtig«'">, a ,i-nach Rflffl, den Fortgang anderer in der Provinz wider «■hängiget l'rocesse nicht aufhalten. $.

120) Durch Dccret des Prätors in den Jlesitz cingewicscnci 1 -fr. 1. pr. ne vi* fiat ei. (4.'i. 4.) % v

121) I'.in wegen eines bedingten Vermächtnisses zum "*? „ e tiO&gelassener Legatar kann also von dem Verhindert

in factum nur Caution, nicht Ersatz fordern.

122) S. o. fr. 7. §. 14. A. t.