372 I'andkct. L. XL1I. Tit. 4. Qitib. ex cum. in pouest. eatur.
Ermessen (boni viri arbitratu) vertreten w' rd >Besitzeinsetzung und Vergantung verfügen /'§. 2. Wenn dieses Kdict stattfinden soll, so ist es nicht ge" 11 ?'dass Jemand sich Verborgen halte, sondern es nmss dies 8°*in betrügerischer Absiebt gesclieben. Auch wenn Etwas_ 'betrügerischer Absiebt, ohne Verborgcnhaltnng, geschieht, reu*dies zur Besilzübcrlassung und Gantverfügung noch nicht b'"'sondern es wird erfordert, dass man in betrüglicher Ab» 1( jsich verborgen halte. Und dieser Grand des Besitzes ist s '''häufig; denn gewuhnlicherwei.se wird das Vermögen "''''„'die sieb Verstecken, in Besitz, [der Gläubiger] gegeben. §•.
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Wenn Jemand das Vermögen eines Andern, wegen venu 01 ,ten Verstccktscius desselben, in Besitz hat und verkauft»derselbe doeb niclit versteckt war; so ist folgerecht'ZUhaupten, dass der bewirkte Verkauf ungültig sei. §.4. *wir nun, was sich versteckt halten heisse. „Sich \jg'steckt halten" bezeichnet nicht, wie Cicero 109 ) den B''^' sbestimmt, eine schändliche Verliergung Beiner seihst; den",^kann Jemand aus einer für ihn nicht schändlichen Ursache sverborgen holten, z.B. wer die Grausamkeit eines Tyra'J"'oder die Gewalt der Feinde, oder Aufstände in seiner .uStadt fürchtet. §. 5. Aber auch wer in betrüglicher A» s ,sich verbirgt, jedoch nicht seiner Gläubiger wegen, , c \i
wenngleich dieses Verborgenhalten die Gläubiger täuscht, ;^in solcher Lage, dass sein Vermögen deshalb niclit m ,; r |igenommen -werden kann; weil er nicht in der Ahsid't ' ^verbirgt, um die Gla'ubiger zu täuschen. Denn aiil dl* cSsiebt des Verborgenen wird gesehen; in welcher AI>s |C ^|sich verborgen; ob um die (»laubiger zu bei rügen, ode ^einer andern Ursache. §. 6. Wie nun, wenn er zW L 'i .j,
mehrere («runde halte, sieb zu verbergen; darunter al,er die
deh, dass er seine Gläubiger betrügen wollle? ist "'' v yoGant rechtmässig zu verfügen? Ich halte für richtig, tu -rf»'mehrere Ursachen des Verborgenholteils vorliegen, i" 1 " .$>eben die Absiebt des Betrugs ist, dies [dem Schuldner L^ e .tlieilig sein müsse und sein Vermögen vergantet werde ^,. (| ;,
■ i vor§. 7. Wie nun, wenn er nur die Absiebt hat, Sic» » %«
gen zu verbergen, vor Andern aber nicht? Was ist ^lit
sagen? Pom |i oni us schreibt sehr richtig-, i"'' 1 " , r V° f
fordern, dass er vor Allen sich verberge, sondern j jpDem, den er durch die Vetbergnng zu hintergehe ^gfbofbetrügen beabsichtigt. K.ünnen nun also, wenn Kn»
108) S. Savigny Hecht des Besitzes §. 23. S. -6S»5. A. Zimmern Gesch. <J. S. Pr. K. Tb. Hl- * ~ J
109J Pro Quinrliu e. 111 sq.
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