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4 (1832)
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J'andkct. L. XLII. Tit. 2. De confcnis.

Bevollmächtigte, Vormund oder Curator ö0 ) dabei ist. §•Es fragt sich aber: reicht auch das Geständnis« der i"vollmächtigten, der Vorniünder, der Curatoren hin? und ,cglaube, nein. §. 5. Bei einem Unmündigen erfordert manVollwort des Vormunds, Einen Minderjährigen setzt '" agegen sein Zugeständniss in den vorigen Stand. §. 6. **eingestanden hat, dem stehen von dein Eingeständnis- 1 * 6dieselben Fristen wie in Folge einer Verurtheilung zu ° )•

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7. AFKICAN. üb. V. Quaest. — Es wurde auf ein /£deicominiss geklagt, und der Erbe räumte seine Verbiodbfj,keit dazu ein; der Schiedsrichter aber, der wegen der ^stattung ernannt wurde, fand, dass er zu nichts verbu" a .war. JSun wurde gefragt: ob er ihn lossprechen könne? *habe geantwortet: allerdings, jedoch mache es einen ^ 11 ,. )scliied, aus welcher Ursache der Erbe zu Nichts vcrbi» 1 '^sei. Demi sei dies deswegen der Fall, weil kein Fid° ic0miss ausgesetzt worden ist 82 ) f so dürfe er ihn nicht ' oSSI '' 8 ( l .chen; sei es aber deswegen, weil etwa der Erblasser *" .lungsunfahig war, oder weil der Erbe vor dem Priitor behalthatte, es sei Alles bezahlt, und der Schiedsrichter dosl« 1 "' „nannt worden ist, weil der Streit darüber und die Berecl) 111 !^verwickelt war 83 ): so könne er seiner Pflicht unbeschadet >losspr "er£k

er den Beklagten an den Prätor zurückverweisen, da»"dort losgesprochen werde.

8. PAUL. lib. IV. ad Sahn. — Wegen ei»"*

deren Existenz nngewiss ist, kann der Crestäudig 0schlechthin ÖS ) verurtheilt werden.

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80) Des Gegners.

81) S. o.fr. 2. derejud. 42. 1. ■ ^/J

82) Quod nulluni fideicommhsum fucril kann auch ' ie ! ss< j' s \'; " n»las ausgesetzte (sein sollende) Fideiroiuniiss nicht« ^tfcflist Wahrscheinlich beides gemeint, da die Wirkung I j*/•Fällen gleich ist. fr. 2. h. t. Jr. 11. §. 1. 2. de inleTr °

f. IL 1.

83) Also so oft der Krbe eine Ausflucht erweist.

84) Wenn der Naclilass sich insolvent findet. s gie

85) D. h. nur falls sie. existiit, oder, wenn er ™ u f te j ft. '•nicht existire, iu Bezahlung des Weitlis. S. ob. jr-