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4 (1832)
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Pandecx. L. XLII. Tit. 1. De rc judicata etc.

chem ander« Worte er dies andeuten will. §. 1. Ja, es » e ~sagt auch ein Rescript, dass, -wenn gleich im Urtheil kd' 1Summe beigefügt ist, der Kläger aber die Summe ausgedrij<*hat, und nun der Richter sagt: bezahle, was geklagt ]»*'oder: so viel als geklagt ist, das Urtheil gelte. §. 2. cin Betreff des Kapitals vornrlheilt, hinsichtlich der Zinsen aj>*so erkennt: die Zinsen, dafem ihm welche gel'"ren, oder die gebührenden Zinsen sollen entrichtwerden, urtheilt nicht richtig, denn man muss auch den ^"^seupunkt erörtern und darüber eine bestimmte Verurtbei'j" "ansprechen. §. 3. "Wenn Jemand in Folge einer peremtorisc' 1Ladung' nach seinem Tode verurtheilt wird, so gilt das v ,theil nicht, "weil durch den Tod des Beklagten die pereintosehe Kraft aufgehoben wird; daher wird die Sache so, »' snoch nichts dariu geschehen wäre, ZU erörtern, und das, "als das Beste sich ergiebt, zu beschliessen sein.

60. JUL. Hb. V. JJig. Da Einer der Streitende» **gen eines Fieberanlalls sich entfernt, und der Richter i» 'sen Abwesenheit ein Urtheil gesprochen hatte, so wurde 8.fragt, ob er dieses rechtsbeständigerweisc gesprochen u , !lJ )Er antwortete: Eine schwere Krankheit (morbus sontiM 1 '*hebt auch wider Willen der Parteien und des Richters ,jTermin auf. Schwer (sonticus) ist aber eine jede Kran*"zu achten, die der Verrichtung jedes Geschäfts hinderbc«Was kann nun einer streitenden Partei hinderlicher sei») ,die widernatürliche Erschütterung des Körpers, welche 'Fieber nennt? Wenn also zur Zeit der Aburtheilung «jSache Einer der Streitenden das Fieber gehabt hat, so ff» ^Sache nicht als abgeurtheilt. Man kann jedoch sagen, cS ^auch unter den Fiebern, ein Unterschied. Demi we' 1 " j^sonst gesunder und starker Mensch zur Zeit des Urtheüssp ^einen ganz leichten Ficheranfall hekomint, oder Je/n;"" ß e ,solches altes Wechseltleber hat, dass er dabei alle sc»" 3 ^schalte zu treiben pflegt: so wird man sagen könne' 1 » da»solcher keilte schwere Krankheit habe. j e iii

61. Idem üb. LXV. Dig. Bei' der Klage «f^e»rechtskräftigen Urtheil ist Demjenigen, zu dessen **" jjiider Beklagte früher verurtheilt worden ist, kein Vorz«geibeii ). p

62. ALF. VAU. lib. VI. Dig. a Paulo epitotnat. -^gdie Frage aufgeworfen wurde: ob ein Richter, der t ^ ff .verurtheilt hätte, an demselben Tage nochmals urtheite

ne? antwortete er: das könne er nicht 71 ).

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70) Kr mutste denn ichon im Besitz abgepfändeter Sacft«

fr. 19. /«. /. fr. 10. OUt potior, in pign. (XX, 4.)

71) Vtrgl fr. 5j. h. t.