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Panuect. L. XLII. Tit. 1. De re judicata etc.
zug der Schulden? Und es ist unbezweifelten Rechtens, das*ihm in gleichem Verhältnisse mit dein Ehemann und Frcilas-ser abgenommen werden müsse; denn dem Schenker iniis*man in grösserm Maasse zu Hülfe kommen, als Dein, der eii' ewahre Schuld zu bezahlen angehalten wird;
50. TRYPHON. üb. XII. Disput. — damit er nicht diir?l»seine Freigebigkeit in Gefahr komme, zu verarmen.
51. PAUL. hb. II. Manual. — Wer böslich seinen eige-nen Bankrott (ut bona ejus ventrent) herbeigeführt hat, " eist aufs Ganze gehalten 61 ). §. 1. Wenn Jemand eine» »ejErhaltung der Sache -wegen in deren Besitz eingesetzten /Gläubiger nicht zulässt, und nun der Verkäufer 63 ) den £»''''"'biger 6 *) voll befriedigt, so fragt sichs, ob der Schuldner "'durch befreit werde? Und ich halte für ungerecht, nochn 1 "'erlangen zu wollen, was man schon empfangen hat.
52. TRIPHON. üb. XII. Disput. — Wenn ein EhefflaJWegen Verschleppung von Sachen belangt wird, so muss »wenn schon diese Klage gleichfalls ° 5 ) aus der frühem Gei» clSchaft des Lebens zu üiesscu scheint, doch ins Ganze verurtnewerden, weil dieselbe aus einem schlimmen Verbindlichk elgründe und aus einem Vergehen herrührt.
53. HERMOGEN. lib. I. jur. Epit. — Der UngehorsamDerjenige», die der gerichtlichen Behörde nicht Folge leiS' 'w'ird mit dein Verlust des Processes bestraft. §. 1« Ungel»sam ist Derjenige, welcher nach Erfassung dreier Ladin'e
oder, anstatt der drei, einer, die gewöhnlich eine > J>erelnlor |, 'genannt wird 66 ), schriftlich aufgefordert, sich persö'fllieft^Stellen verschmäht. §. 2. Wer durch Krankheit oder ein w» ^tiges Geschäft entschuldigt ist, fällt nicht in die StrafeUngehorsams, §, 3. Für ungehorsam ist nur zu achten, , ^nicht Folge leistet, wo er zu gehorchen verbunden W» 1 "■>
61) S. Zimmern Gesch. des Köm. Pr. R. Th. III. §• 78, "'8.248. . , *J,
62) Vergl. fr. 1. §. 1. ut in potsc»«. {XXXVI, 4.) fr- »• *
re vit fiat ei [XLUI, 4.) Verff'-
63) Wer damit gemeint sei, wird Air dunkel gehalten. jUa .Cujae. Ol,». I. XII, obs. 23. Vermutlich ein iuuU ' v ''\., t hatbiger, der sich schon früher in JJcsilz der Sache 8 e *~* r() ii>und sie nun zu seiner Befriedigung verkauft, "'"l c iu 'v''' e rka 11 ^Prätor imniittirten Mitgläubiger zum Mitbesitz undl ™"* ff,\b-gelassen zu haben. Vgl. fr. 1. pr. ne vi» fiat «•• *»■ ' \, 0-pr. r/uib. ex cum. in posi. 42. 4. Die von Cujaciu« »■erwähnten Emendationen scheinen also unnothig. nifh*
64) Den vom Prätor in den Besitz eingc\tiese»cn, aDdazu gelassenen.
65) Wie die actio doti».
66) Vergl. fr. 71. 72. de jndic. (V, 1.)