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4 (1832)
Entstehung
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334
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334 Pandect. L. XLI. Tit. 5. Pro berede vcl pro posscssore.

13. SCAEVOLA lib. V. ßesp. Es kaufte Jemand ei-nen fremden leeren Platz im guten Glauben, und fing vor E**füllung des langen Besitzes an, zu bauen; als der Eigenthiimei"des Grund und Bodens ihm deshalb Anzeige machte, verharrter binnen der Zeit des langen Besitzes [im Besitz]. Ich frag e >ob die [Ersitzung] unterbrochen, oder da sie einmal angefa»"gen, auch fortgedauert habe? Antwort: den vorliegenden U" 1 "Ständen nach, habe keine Unterbrechung stattgefunden.

14. Idem lib. XXV. Big. Der Nächläss einer test*mentslos verstorbenen Schwester fiel an zwei Brüder, von denen der eine abwesend, und der andere gegenwärtig war, de fletztere betrieb des erstem Angelegenheit mit; er verkanijWaus diesem Nachlass in seinem und seines Bruders Namen e' 0Landgut auf das Ganze an Lucius Titius, der im guten Gl''" 1 'ben kaufte. Nun entstand die Frage, ob, da er gewusst, da*die Hälfte dem Abwesenden gehöre, [der Käufer] das La""'gut durch langen Besitz ganz ersessen habe? Antwort: we""er geglaubt habe, dass der Verkauf im Auftrag des Brodel*stattgefunden, so habe er durch Ablauf langer Zeit ersess e "'

Fünfter Titel.

Pro herede vel pro possessore.

(Ah Erbe oder ah Jicsitzcr.)

1. POMPON. lib. XXXIJ. ad Sahn. Als Erbe lt***von Niemandem aus dem Vermögen eines Lebenden etwas cl 'sessen werden, wenn der Besitzer auch geglaubt hat, " ldie Sache einem Verstorbenen gehört habe.

2. JULIAN, lib. XLIV. Big. Wer zur Erhaltung *g

Vermächtnissen in den Besitz gesetzt wird, der tmtcrbrJCde» Besitz Dessen, der als Erbe ersitzt, nicht; er hat "Sache blos <\e.r Verwahrung wegen inne; was findet a/so *"nun für ein VerhUltniss statt? Er wird auch nach Erf""***der Ersitzung das Pfandrecht behalten, sodass er nicht c "zu weichen braucht, als wenn ihm das Vermächtnis» ent "rYetet, oder desfalls Bürgschaft bestellt worden ist. § 1'. sbekannte liechtsregel, es könne Niemand den Grund ee ". ,Besitzes ändern, ist so zu verstehen, dass darunter nichtder bürgeilichrechtliche, sondern auch der natürliche g eltt \*ist. Deshalb ist auch zur Antwort crthcilt wordeu, dass Vder der Pächter, noch Der, bei dem eine Sache niedcrg ei ^oder dem sie gediehen worden, in gewinnsüchtiger Aus'als Erbe ersitzen könne. §. 2. Servius leugnet au i cU ' fl j$der Sohn eine, ihm von seinem Vater peftch.enlf.te aacueErbe ersitzen könne, weil er nemlicb glaubte, dass er bei L>zeilen des Vaters den natürlichen Besitz gehabt habe. " ,c "