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334 Pandect. L. XLI. Tit. 5. Pro berede vcl pro posscssore.
13. SCAEVOLA lib. V. ßesp. — Es kaufte Jemand ei-nen fremden leeren Platz im guten Glauben, und fing vor E**füllung des langen Besitzes an, zu bauen; als der Eigenthiimei"des Grund und Bodens ihm deshalb Anzeige machte, verharrter binnen der Zeit des langen Besitzes [im Besitz]. Ich frag e >ob die [Ersitzung] unterbrochen, oder da sie einmal angefa»"gen, auch fortgedauert habe? Antwort: den vorliegenden U" 1 "Ständen nach, habe keine Unterbrechung stattgefunden.
14. Idem lib. XXV. Big. — Der Nächläss einer test*mentslos verstorbenen Schwester fiel an zwei Brüder, von denen der eine abwesend, und der andere gegenwärtig war, de fletztere betrieb des erstem Angelegenheit mit; er verkanijWaus diesem Nachlass in seinem und seines Bruders Namen e' 0Landgut auf das Ganze an Lucius Titius, der im guten Gl''" 1 'ben kaufte. Nun entstand die Frage, ob, da er gewusst, da*die Hälfte dem Abwesenden gehöre, [der Käufer] das La""'gut durch langen Besitz ganz ersessen habe? Antwort: we""er geglaubt habe, dass der Verkauf im Auftrag des Brodel*stattgefunden, so habe er durch Ablauf langer Zeit ersess e "'
Fünfter Titel.
Pro herede vel pro possessore.
(Ah Erbe oder ah Jicsitzcr.)
1. POMPON. lib. XXXIJ. ad Sahn. — Als Erbe lt***von Niemandem aus dem Vermögen eines Lebenden etwas cl 'sessen werden, wenn der Besitzer auch geglaubt hat, " ldie Sache einem Verstorbenen gehört habe.
2. JULIAN, lib. XLIV. Big. — Wer zur Erhaltung *g
Vermächtnissen in den Besitz gesetzt wird, der tmtcrbrJCde» Besitz Dessen, der als Erbe ersitzt, nicht; er hat "Sache blos <\e.r Verwahrung wegen inne; was findet a/so *"nun für ein VerhUltniss statt? Er wird auch nach Erf""***der Ersitzung das Pfandrecht behalten, sodass er nicht c "zu weichen braucht, als wenn ihm das Vermächtnis» ent "rYetet, oder desfalls Bürgschaft bestellt worden ist. §• 1'. sbekannte liechtsregel, es könne Niemand den Grund ee ". ,Besitzes ändern, ist so zu verstehen, dass darunter nichtder bürgeilichrechtliche, sondern auch der natürliche g eltt \*„ist. Deshalb ist auch zur Antwort crthcilt wordeu, dass Vder der Pächter, noch Der, bei dem eine Sache niedcrg ei ^oder dem sie gediehen worden, in gewinnsüchtiger Aus'als Erbe ersitzen könne. §. 2. Servius leugnet au i cU ' fl j$der Sohn eine, ihm von seinem Vater peftch.enlf.te aacueErbe ersitzen könne, weil er nemlicb glaubte, dass er bei L>zeilen des Vaters den natürlichen Besitz gehabt habe. " ,c "