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4 (1832)
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313
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1'ani)i:ct. L. XLI. Tit. 3. De usurpationib. et uiltcapioilib. 313

kauf auf diese Art, ähnlich der Wandelung-, rückgängig- ge-worden ist, bei welcher ohne allen Zweifel die Zeit Dessen,der ihn zur Zurücknahme genöthigt, dem Verkäufer zugerech-net wird, weil dies eigentlich kein Verkauf genannt wer-den kann.

20. In em Üb. IV. Epist. — Der Bcsilz des Testatorsläuft für den Erben dann fort, wenn Niemand in der Zwischen-zeit besessen hat,

21. Idem Hb. VI. Epist. — Ich habe Demjenigen, widerden ich ein Landgut, wenn ich den Besitz als Erbe längereZeit über fortgesetzt hätte, ersessen haben würde, dasselbeverpachtet; ich frage, ob du die Verpachtung- von Gültigkeithältst; wenn aber nicht, glaubst du, dass die Ersitzung- desLandg-utes nichtsdestoweniger fortdauere? Ich frage ferner,was du über die vorg-edachten Umstände dann glaubst, wennich ihm das Landgut verkauft habe? — Antwort: wennDerjenige^ der als Erbe ein Landgut besass, dasselbe an denEigenthümer verpachtet hat, so ist die Verpachtung von garkeiner Gültigkeit, weil der Eigenthünier seine eigene Sachegepachtet hat; daraus folgt, dass der Verpächter auch denHesitz nicht behält; mithin wird auch die Verjährung- langeZeit nicht fortdauern. Vom Verkauf gilt ganz Dasselbe, wasvom Verpacht, nemlich dass ein Kauf an einer eigenen Sachenicht statthaben könne.

22. Idem Üb. VII. Epist. — Erbe und Erbschaft sindzwar zwei verschiedene Benennungen, beide vertreten aberdie Stelle einer Person.

23. Idem lib. IX. Epist. — Wer ein Haus g-ekauft hat,der besifzfc meiner Ansicht zufolge nichts weiter als das Hausselbst; wollte man annehmen, er besitze die einzelnen Ge-genstände [woraus es besteht], so wird er das Haus selbstnicht besitzen. Denn wenn die einzelnen Gegenstünde, worausdas Haus besteht, von einander abgesondert werden, so fälltder Begriff der Gcsammtheit des Hauses weg; hierzu kommt 70 ),dass, wenn Jemand behaupten wollte, er besitze die einzelnenGegenstände, nofhwendigerweise daraus folgen würde, dasser auch behaupten müsse, es finde für den Besitz des über

der Erde befindlichen wirklichen Grebaueten die für bewegliche

Sachen YOrgeBchrißbene Zeit statt, den Grund und Hoden er-sitze er aber erst nach längerer Zeit; dies wäre aber ganzwidersinnig und dem bürgerlichen Hechte geradezu entgegen,dass eine und dieselbe Sache in verschiedenen Zeiträumen er-sessen werde, indem ein Haus ans zwei Theiien besteht, dem

70) Acccäit, 8. Unterholz« er Tbl. I. S. 1G4. Anm. i63.vigny S. 226. Anm. (2.)

Sa-