I'axdkct. I,. XU; Tit. 3. De tmtrpalinnih. rl usucapinnib. 301
Erblasser mich nicht gehört haben at ). §. 6. Die Vorschriftdes Atmisehen Gesetzes, dass eine gestohlene Sache nicht er-sessen werde, wenn sie nicht in die Gewalt Dessen zurück-gekehrt sei, dem sie entwendet worden, ist so verstandenwerden«, dass sie in des Eigenthüniers Gewalt zurückkehrenmüsse, nicht aber schlechterdings in die Dessen, dein sie ent-•wendet worden ist. Ist also eine solche dem Glaubiger enf-Wendet worden, oder Dem, dem sie geliehen worden, so nmsssie in des Eigenthüniers Gewalt zurückkehren. §. 7. Aachnagt Labeo, dass, wenn eine zum Sondergute gehörige Sa-che meines Sclaven ohne mein Wissen gestohlen worden sei,er dieselbe aber nachher wiedererlangt habe, angenommenwerde, sie sei in meine Gewalt zurückgekehrt. Vorteilhaf-ter noch [für mich] wird behauptet, dass sie, wenn ich esauch gewusst habe, in meine Gewalt zurückgekehrt sei; dennes genügt nicht, wenn der Sclave die Sache, welche er ohnemein Wisfeen verloren, wiederergTcift, wenn ich nur gewollthabe, dass sie zu seinem Sondorgute gehören solle, ihixn wennwies nicht mein Wille gewesen, so ist erforderlich, dass ich''en Besitz selbst erlangt habe 52 J. §, 8. Daher wird auch,
,1er
<;<•-
r>
Uli"
<)•
51) Es ist von der Ersitzung des Erben die Hede. S. Adrian,l'ulvuei de rr.i furl. proh. usucap. cap. XI. (T, 0. IV. 336.)"VV i e I. Jur. Rest. p. 70.
52) Dieses Gesetz verstellt U n t e rh ol z ne r Tbl. I. S. 231.Anm. 241. gerade umgekehrt, imil es veranlasst ihn bei Gele-genheit, dass er die Kegel aufstellt, Rückkehr in die Gewalteines Stellvertreters gilt ebenso, wie wenn die, Sache in des
Herrn Gewalt selbst gekommen) nur raus« der Herr davon
wissen, zu bemerken, dass es auffallend sei, dass nichteinmal dann davon eine Ausnahme stattlinde, wenn dem Scla-ven Etwas entwendet worden, was er pecuKpriter besitze, da
doch eine solche statthabe, wenn die Sache zur Zeit der Ent-wendung in des Stellvertreters Händen gewesen und der Herrnichts davon gewusst, indem hier Rückkehr au Erstem genüge;wenn Letzterer auch nichts davon wisse ; er zieht also aus demGesetz den Schluss, der Herr müsse nothwendig wissen, dassder Sclave die Sache wiedererhalten habe, wenn angenommen
werden solle, die Sache sei an den Herrn zurückgekommen.■— Biese Behauptung hat mir, so lange ich sie kenne, nieeinleuchten wollen. Da die Achtung, welche man dem Namen
des genannten llcclilsgclclirlcu sebuldig ist, ihn nur dann ei-nes Irrthums zu zeihen erlaubt, wenn man hinreichende (Jliindedazu hat, $0 hin ich Wut um so mehr genöthigt, weitläufigzu sein, als die Erklärung innig mit der Uebersetzung zu-sammenhängt. — V. selbst giebt sein dadurch gefundenes Re-sultat, nie er das Gesetz versteht, als auffallend an. Erei-lieh aber macht er sich durch seine Abtheilung des Gesetzesdie Sache selbst schwer, ja unauflöslich. Allein es ist gar nicht«ebner, Das hinwegzuräumen, woran er sich stösst. Denn 1)