Einimdvierzigstes Buch.
Erster Titel.
De acquirendo verum dominio.(Von der Erwerbung det Eigenthum* der Sachen.)
'• GAJ. lib. IT. Her. quolid. s. Aureor. — A.n einigen Sa-
l0l > erlangt man das Eigenthum nach Völkerrecht [d. h.
^.JPJenigeu], welches aus einein natürlichen («runde hei allen
"Imtii gleichma'ssig beobachtet wird; an andern nach biirger-
''"'iii Rechte, d. h. dem cigenthömliclien Rechte unseres
a atea. Und -weil das Völkerrecht, als das ältere, mit dem
'enschlichen Geschlechte gelbst entstanden ist, so ist es noth-
*H»dig, von ilnn zuerst 7.u handeln. §. 1. Alle Thiere, wel-
j le | auf Erden, im Meere nrid in der Luft gelangen werden,
"• die wilden 'l'liiere, die Vögel, die Fische, werden Ei-
Senthuiu Dessen, der sie Fangt,
2. FLORENTIIV. Hb. VI. Inst — oder die von ffi-en »ei uns erzenste Nachzucht.
3. GAJ. lib. IL Rer. quotid. s. Aur. — Denn was JVie-I "dem gehört, wird natürlichen. Grunde nach Dem gehörig,1 er «ich seiner bemächtigt, §. 1. Es ist auch dabei, soviel
a,e wilden Thiere und Vögel betrifft, einerlei, ob man sie
*}" f seinem eigenen Gtnnd und Roden fänjjf, oder auf frem-
'.'"'; Wer freilich des Jagens oder Vogelstellern? halber einlrc »ides Gebiet bei ritt, der kann von dessen EigenÜüimer,l^"» dieser es vor/iersie/W, mit vollem Rechte am Betreten' :s st;lben verhindert werden. §. 2. Was wir aber von diesern gefangen haben, wird so Iniiso als unser betrachtet, als<s s '<lv in uuscnii Gewahrsam befindet; sobald es sich aberu »seriii Gewahrsam entzogen und die natürliche Freiheit