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4 (1832)
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244
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244 Pandect. Ij. XL. Tit. 16. De colluiione detegemla.

«tss geschehen sei, der Mensch, -wenn er ein Sclave sei, derSclave Desjenigen werden sollte,welcher das heimliche Ein-verständniss entdeckt hätte.

2. ULP. lib. II. de off. Cons. Der höchstselige Mar-cus hat verordnet, dass man ein heimliches Einverständnis»nach dem Urtheil über die freie Geburt innerhalb fünf Jahre«entdecken könne. §. 1. Wir werden aber jeden Falls ununter-brochen fortlaufende fünf Jahre annehmen. ' §. 2. Wenn frei-lich das Alter Desjenigen, dessen heimliches Einverständnis*angefochten wird, es rüthlich macht, das Rechtsmittel auf dieZeit der Mündigkeit oder einer anderen Sache zu verschieben,dann ist zu sagen, dass die Frist von fünf Jahren nicht laufe-§. 3. Ich glaube aber, dass die fünf Jabre nicht für die 1>'"endigung, sondern für den Anfang des Rechtsmittels bestimmtseien, anders, als bei Dem, welcher in dem Zustand eine"Freigelassenen stehend, auf die freie Geburt Anspruch erhol' 1 -§. 4. Durch eine Kede des höebstseligen Marcus wird ver-ordnet, dass es auch Fremden, welche das Recht hätten, ß»einen Anderen gerichtliche Anträge zu machen, erlaubt SC'"solle, ein Heimliches EihVerständniss *n entdecken.

3. CALLISTRAT. üb. IV. de Cognition. Wenn Jfmaiid, da kein rechtmässiger Widersacher vorhanden war, »»"einen Freigeborenen erklärt worden ist, so ist das Defi' e(;ebenso kraftlos, als wenn keine Entscheidung Statt gefunde 1 *hätte; und das wird durch kaiserliche Constitutionen Terordn«J'

4. ÜL.P. lib. I. ad leg. Jut. et Pap. Wenn ein F" 1 'gelassener durch heimliches EinVerStändniss für einen Frcir 0 'Dornen erklärt worden ist, so fängt er, nachdem das Fi''""'liehe Einverständniss entdeckt worden ist, in einigen Fälle"an als Freigelassener zu gelten, In der Zwischenzeit ab cr >ehe das heimliche liinvcrständniss entdeckt wird, und nach de" 1über die freie Geburt gefällten Urtheil, wird er schlechterdiuß'als Freigeborner angesehen,

5. HERMOüKN. lib. V. jur. Epitom. Ein für *jfreie" Geburt gesni o< henes Urtheil darf auch unter dem VorW"" 1eines heimlichen Einverständnisses [nur] einmal angefoclj tc1 'werden. §. 1. Wenn Mehrere zugleich die Entdeckung e '" e .heimlichen Einverständnisses übernehmen wollen, so muss " atUntersuchung derSaclie, [so da»] der Charakter fundj das A 1Aller, und das grössere Interesse eines Jeden in Ueberleg 11 ""gezogen ist, bestimmt werden, wer zugelassen werden s° llc "

Berichtigung. L. XXXIX. d. fand, muss es S. 82 M 1 "Rem. 73, Zeile 3 von unten (nach liyn k e »s h o ek) statt <">""rum, heissen: ambricorum.