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Panuect. L. XL. Vit. 16. Z?o tollusione detcgenda. 243
geschrieben, dass man es könne; auch ick habe im öiFentlicIieiiAuditorium 122 ) dasselbe befolgt.
2. PAPIN. lib. XIV. Resp. — Es ist angemessen,a ss keine Untersuchung- der Freiheit freien die Söhne anzu-
. eilen sei, wenn das Andenken ihres Vaters oder ihrer Mutterinnerhalb fünf Jahren seit dem Tode [derselben] nicht ange-°chten worden ist. §. 1, Auch ist bei einer solchen Ang-c-e genheit, welche einen öirentlichen Schutz verdient hat, (/n-»inndigen, welche klagen wollen, die Hülfe der Wiederein-setzung. „; c ] lt e ,. t ] ie j| t> sobald die Zeit von fünf Jahren ver-gehen ist, wahrend sie keine Vormünder hatten. §. 2. Die']'!. e der fünf Jahre, welche denRechtsznstand Verstorbenerc "'tzt, wird durch den Vorwand, dass der Streit vor demod angefajigen sei, nicht ungültig-, wenn bewiesen wird,»ss der alte Rechtsstreit, indem Der, welcher ihn erhobenlat > davon abstand, durch langes Stillschweigen beeudig-t sei.
3. HEKMOGEN. üb. VI. jur. Kpitom. — Es wird nichterboten, für einen vor fünf Jahren Verstorbenen einen ehren-deren Rechlsziistaud als wofür der, in welchem er sich
'•r Zeit seines Todes befand, g-alt, in Anspruch zu nehmen.
f.. Iialb kann, wenngleich Jemand in der Sclaverei stirbt, nach""f Jahren bewiesen werden, dass er als Freier veerstorben sei.. 4. CALLISTRAT. lib. I. de jure Fisci. — Zuerst unterWien hat der hö'chstselige Nerva durch ein Edict verboten,"'"* Jahre nach dem Tode irgend Jemandes, dessen fteebtszu-and zu untersuchen. §. 1. Aber auch der höchstselige Clau-
j. l, s hnt au Aen Claudiaims rescribirt, dass wenn durch eine.Versuchung- über eine Geldangelegenheit für den Kechtszustaud111 ^achtheil zu entstehen scheine, die Untersuchung- wegfalle.
Sechzehnter Titel.
De co l/usione detegenda.(Von der Entdeckung eines heimlichen Einverständnisse».)
D )■ OAJ. Hb. IL ad Ed. Praet. urb., fit. de lib. causa. —Stift * - ,lic al,7 - u ö rosse Güte gewisser ftehfen «egäi [ihrm]J.' Von den hochnchfba/rn Senat verunreinigen möchte, dadurchsi„ "," ! duldelcii, di,ss ihre Sqlaven die ircie Geburt in An-^ ' ,cl > nähme, und für Freie erklärt würden, so ist zu den
<ln i a " cs Domitininis ein .Snii.ifsschluss errichtet worden,
> . rcU Solchen verordnet worden ist, dass, wenn Jemand be-lese « hatte, dass irgend Etwas durch heimliche» Einver&täiid-
P. Auditorium publicum scheint synonym mit Auditorium schlecht'{"" zu sein. S. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 7. S..«S>. u.. ; dia> m - zu i 40. D. de reb. er. 12. 1. u. I. 78. §. 4. D. de jure""t- 23. 3.
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