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4 (1832)
Entstehung
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243
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Panuect. L. XL. Vit. 16. Z?o tollusione detcgenda. 243

geschrieben, dass man es könne; auch ick habe im öiFentlicIieiiAuditorium 122 ) dasselbe befolgt.

2. PAPIN. lib. XIV. Resp. Es ist angemessen,a ss keine Untersuchung- der Freiheit freien die Söhne anzu-

. eilen sei, wenn das Andenken ihres Vaters oder ihrer Mutterinnerhalb fünf Jahren seit dem Tode [derselben] nicht ange-°chten worden ist. §. 1, Auch ist bei einer solchen Ang-c-e genheit, welche einen öirentlichen Schutz verdient hat, (/n-»inndigen, welche klagen wollen, die Hülfe der Wiederein-setzung.; c ] lt e ,. t ] ie j| t> sobald die Zeit von fünf Jahren ver-gehen ist, wahrend sie keine Vormünder hatten. §. 2. Die']'!. e der fünf Jahre, welche denRechtsznstand Verstorbenerc "'tzt, wird durch den Vorwand, dass der Streit vor demod angefajigen sei, nicht ungültig-, wenn bewiesen wird,»ss der alte Rechtsstreit, indem Der, welcher ihn erhobenlat > davon abstand, durch langes Stillschweigen beeudig-t sei.

3. HEKMOGEN. üb. VI. jur. Kpitom. Es wird nichterboten, für einen vor fünf Jahren Verstorbenen einen ehren-deren Rechlsziistaud als wofür der, in welchem er sich

'r Zeit seines Todes befand, g-alt, in Anspruch zu nehmen.

f.. Iialb kann, wenngleich Jemand in der Sclaverei stirbt, nach""f Jahren bewiesen werden, dass er als Freier veerstorben sei.. 4. CALLISTRAT. lib. I. de jure Fisci. Zuerst unterWien hat der'chstselige Nerva durch ein Edict verboten,"'"* Jahre nach dem Tode irgend Jemandes, dessen fteebtszu-and zu untersuchen. §. 1. Aber auch der höchstselige Clau-

j. l, s hnt au Aen Claudiaims rescribirt, dass wenn durch eine.Versuchung- über eine Geldangelegenheit für den Kechtszustaud111 ^achtheil zu entstehen scheine, die Untersuchung- wegfalle.

Sechzehnter Titel.

De co l/usione detegenda.(Von der Entdeckung eines heimlichen Einverständnisse».)

D ) OAJ. Hb. IL ad Ed. Praet. urb., fit. de lib. causa.Stift * - ,lic al,7 - u ö rosse Güte gewisser ftehfen «egäi [ihrm]J.' Von den hochnchfba/rn Senat verunreinigen möchte, dadurchsi "," ! duldelcii, di,ss ihre Sqlaven die ircie Geburt in An-^ ' ,cl > nähme, und für Freie erklärt würden, so ist zu den

<ln i a " cs Domitininis ein .Snii.ifsschluss errichtet worden,

> . rcU Solchen verordnet worden ist, dass, wenn Jemand be-lese « hatte, dass irgend Etwas durch heimliche» Einver&täiid-

P. Auditorium publicum scheint synonym mit Auditorium schlecht'{"" zu sein. S. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 7. S..«S>. u.. ; dia> m - zu i 40. D. de reb. er. 12. 1. u. I. 78. §. 4. D. de jure""t- 23. 3.

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