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240 Pandkct. L. XL. Tit. 14. St ingenuu* ette dicetur.
nicht gebührt; setze [neulich] den Fall, ein BedingtfreiChabe sich verkaufen lassen; Niemand wird sagen, dass, we» 11die Bedingung nachher eintritt, welche nicht in seiner Gevvalgestanden hat, ihm die Forderung der Freiheit zu versag 011sei. Aber im vorliegenden Falle ist mehr anzunehmen, dasDein die Forderung der Freiheit versagt werde, welcher o' eFreiheit hätte fordern können, und lieber gewollt hat, dass everkauft werde, weil er der Hülfe des fideicoinmissariscl' clPrätors unwürdig ist.
5. PAUL. lib. sing, ad SC. Claudian. — Wenn wir Z^ c)einen freien Menschen, welcher älter als zwanzig Jahre > s 'gekauft haben, indem der Eine die Lage desselben ke»"'der Andere [sie] nicht kennt, wird nicht wegen Dessf'»welcher [sie] kennt, es dem [Sclavcn] erlaubt, sicli a " . .»Freiheit zu berufen, aber wegen Dessen, welcher [sie] ""''kennt, er Sclave werden? Aber nicht auch Dessen, wc' cl1[sie] nicht kennt, sondern nur des Andern.
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Vierzehnter Titel.
Si insenuus esse dicetur.
(Wenn behauptet werden wird, da** [ein L<"reigelaatener\ ein * rgehonter lei.)
1. MARCELL. lib. VII. Dig. — Wenn der FrcigelnS*^des Einen, indem ein Anderer klagte, für einen Freigebor 11durch Rechtsspruch erklärt -worden ist, so pflegt der Patron de*'ben, ohne [dass ihm] irgend eine Einrede der Zeit [entgegenge' «werden kann, \ die gerichtliche Untersuchung zu verfolgen r
2. SATURMN. lib. I. de off. Procons. — Der höJJ,selige IIa drin ii us hat verordne!, dass, wer sich, da er " ,[als zwanzig Jahre] gewesen, hätte verkaufen lassen, « c, ",'uso, dass der Kaufpreis an ihn kam, über [seine] Freiheit "Streiten dürfe-, zuweilen hat er es aber dann erlaubt, "*y c 'er seinen Kaufpreis znriiekgrg-eueii halte. §. 1. DiejeD'K Vwelche sich ans dem Zustand eines Freigelassenen die **Geburt erstreiten wollen, werden nicht länger als fito» ! i jß
seit ihrer Freilassung gehört werden. §.2. Diejenigen, V* '^
versichern, dass sie [erst] nach fünf Jahren die Ueweisii' 1 ^ihrer freien Geburt gefunden halten, müssen wegen dienet , „,die Kaiser selbst angehen, welche [darüber] erkennen wer
3. POMPON. lib. V. Senatuscons. — Mo« inn ** i e rnehmen, dass der Senat 116 ) bei dem Satze: nachdem—. ---------—------------------------- 1—i—■ -gj*
115) 1). hi er kann ungehindert noch immer die freie G*Wnes angeblichen V'reigelasseni-.ii bestreiten. ■cho«" 1
116) Der Senat verordnete, das« Diejenigen, welche, "•' fürihr Geburtsstand anerkannt worden (agnitii naKih""* 1 '