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4 (1832)
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Pakdect. L. XL. Tit. 2. De manumissis vindicla.

nein Sohn, einen Sclaven freizulassen, erlaubt hat, und unter-dessen ohne Testament verstorben ist, und sodann der Sohn,ohne zu "wissen, dass sein Vater gestorben sei, die Freiheitertheilt hat, so steht dein Sclaven die Freiheit in Folge derBegünstigung der Freiheit zu, da es sich nicht zeigt, dass derWille des Herrn verändert sei. Wenn aber der Vater es,ohne dass es der Sohn wusste, durch einen Boten untersagt,und der Sohn, ehe er davon benachrichtigt wurde, den Sclavenfreigelassen hatte, so wird er nicht frei. Denn damit durchdas Freilassen des Sohnes der Sclave zur Freiheit gelange,muss des Vaters Wille fortdauern; denn wenn er verändert"worden ist, so wird es nicht wahr sein, dass der Sohn mitdem Willen des Vaters freigelassen habe. §. 1. So oft einHerr seinen Sclaven freilässt, so ist es, obwohl er glaubt,dass derselbe einem Andern gebore, nichtsdestoweniger wahr,dass der Sclave mit dem Willen seines Herrn freigelassenworden sei, und darum wird er frei sein. Und umgekehrt [istes wahr,] dass, wenn Stichus glauben sollte, dass er demFreilassenden nicht gehöre, er nichtsdestoweniger die Frei-heit erhalte. Denn es kommt mehr auf die Wirklichkeit, alsauf die Meinung' an, und in beiden Fällen ist es wahr, dassSlichus mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei.Und dasselbe ist Hechtens, auch wenn der Herr und derSclave sich in dem Irrthum befanden, dass weder jener sichfür den Herrn, noch dieser sich für den Sclaven desselbenhielte, §.2. Ein Herr, welcher jünger als zwanzig - Jahre ist,kann auch nicht ein Mal einen gemeinschaftlichen Sclavenohne die [Billigung des] Katlis 15 ) rechtsgültig - freilassen.Paulus bemerkt: Aber wenn Jemand, der jünger als zwan-zig Jahre ist, zugeben sollte, dass ein ihm verpfändeter Sclavefreigelassen werde, «o wird [derselbe] rechtsgültig- freigelas-sen, weil man annimmt, dass jener nicht sowohl freilasse,als den Freilassenden nicht verhindere,

.5. JUUAIV. eod. üb. — M;,n hat oft g-efrag-t, ob Der,welcher dein Math vorsteht, vor sich freilassen könne 1 Ich/Kr meinen Theil bin, da ich mich erinnerte, dass mein LehrerJavolenus sowohl In Afrika, als in Syrien seine Sclavenfreigelassen habe, als er dein Rathe vorstand, dem Beispiel•desselben gefolgt- und habe sowohl in meiner Prätur, als inmeinem. Consulat einige von meinen Sclaven durch den Stab

15) Sine cumifio, d, h. ohne dass der dominus XX. anvis minorvor dem, für die niit causae cognilio verbundenen Fälle der

Freilassung ernannten, und in Ro'm aus 5 Senatoren und 5 cqui-«c*, in den l'rovinzen aus 20 recupcratorcu cives Koni, bestehen-den cumilium, den Grund der Freilassung- erwiesen hat, undder Grund von dem Konsilium gebilligt worden ist.