104 Pandect. L. XXXIX. Tit. G. De m. c. danalion. ele.
Tode [des Erblassers] Bestandteil des Sondcrgutes geworaj]oder hat solches ein Anderer für ihn gegeben, so gilt, tHdasselbe nicht von jenem Vermögen herstammt, ■welches fTestator zur Zeit seines Todes besessen, ein Gleiches, wie *Betreffe Desjenigen, was [dem Erben] von Vermiichtnissiu' 1 'bern gegeben wird.
37, ÜLP. Hb. XV. ad Leg. Jul. et Pap. — üeberh«darf man nicht ausser Acht lassen, dass Schenkungen i 1 'den Todesfall den Vermächtnissen gleichgestellt sind. A""was demnach bei Vermächtnissen Rechtens ist, wird auch »'Schenkungen auf den Todesfall gelten müssen. §. 1. Jul' 1uns sagt: wenn Jemand einen ihm auf den Todesfall ischenkten Sclaven verkauft, und solches noch bei Leb/.'-' 1 ',des Schenkers gethan habe, so wird der Schenker den K 8 *preis zurückfordern können, wenn er wieder genesen ist, "^solches vorzieht, sonst 85 ) wird der Beschenkte auch angwlteil, den Sclaven seihst zurückzugeben.
38, MAUCELL. lib. I. ad Leg. Jul. et Pap. — Wsehen der Schenkung 1 auf den Todesfall und allen anderen >'Werbungen auf den Todesfall ist ein Unterschied in die'*Punkten, Auf den Todesfall wird neinlich geschenkt, WO ™ner dem Andern persönlich giebt: unter der Erwerbung *den Todesfall wird auch Jenes mit einbegriffen, was nicht"ter eine besondere Art der Schenkung- gehört, Denn W c jJemand in seinem Testamente seinem Sclaven Painphihis *Freiheit verheissen liat, wenn derselbe mir sehen [tausend*Htertien] geben werde, so wird solches nicht betrachtet 1*den, als habe er mir etwas geschenkt: und doch habe icL *streitig auf den Todesfall erworben, wenn ich von dem &*'yen zehen [tausend Sesterlienj erhalten habe. Dasselbe ,der Fall, wenn Jemand zum Erben unter der Bedingung *gesetzt ist, dass er mir zehen [tausend Sesterlienj gebe: (^indem ich solche voii dem eingesetzten Erben, zur Krfiilll 1 *der ihm auferlegten Bedingung empfange, erwerbe ich auf ^Todesfall.
39, PAUL, üb, XVII. ad Plaut. ~ Wenn Derje«!dem ein Sclave auf den Todesfall geschenkt worden, goMJfreigelassen hat, so haftet er mittels der Condiction aiil),"VVerth des Sclaven; weil er weiss, dass derselbe von ] ''zurückgefordert werden könne, wenn der Schenker wi cgenese,
40, PAPIN, lib, XXIX. Quacst. — Wenn zwJ«<jMann und Frau eine Schenkung' auf den Todesfall geJH*f
85) D, h. wenn sich der Schonker mit dem vom Besehe' 1 '''erzielten Kaufpreise nicht begnügen will.
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WordenSchenkuiden ist.
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