102 1>am)f.ct. J„. XXXIX- Tit. 6. De m, c. donation. etc.
Geld erhalten zu Laben, als sioh meine Verbindlichkeit gc$meinen Gläubiger verringert hat. §. 4. Auch ein anner Sein«'ner, 'welcher durch Annahme an Zahlungsstatt von seiner »"bindliclikeit befreit worden ist, wird angesehen, als habe 'jene ganze Geldsumme, von deren Zahliuig er entledigt Vt*den,'auf den Todesfall erworben.
32. ULP. lib. LXXVI. ad Ed. — Eine auf den Tode*fall gemachte Schenkung ist nicht eher als vollendet anzusel 6 *bevor der Tod [des Schenkers] erfolgt.
33. PAUL. lib. IV, ad Plaut. — Wer eine fremde SacMdie ihm auf den Todesfall übergeben worden, ersessen J 18 'sclieint sie nicht von Demjenigen erhalten zu haben, dess»Eigenthum die Sache gewesen, sondern vqn Jenem, der v*Gelegenheit zur Ersitzung verschafft hat. *
34. MAltCELL. lib, XXVIII. Die. — Eine Schenk»*auf den Todesfall kann auch auf diese Weise bestellt wer<Wdass sich Jemand etwas jährlich, auf Lebenszeit Btipiilivtl 'dass neinlich «ach dein Tode des Versprechers die Erheb»"'beginnt.
35. PAUL. lib. VI, ad Leg. Jul et Pap. — Der Sc*»verordnete, dass Schenkungen auf den Todesfall, welclie 3"chen gemacht worden, denen das Gesetz deren Erwerbt«untersage, eben so beurtheilt werden sollten, wie Verinä'*'nisse, welche durch Testament Solchen hinterlassen woi"« e *denen das Gesetz die Erwerbung versage, Aus diesem Sc»'tusschlusse haben sich viele und lnanuichfaltige Fragen ergeb 6 *worüber wir uns ein wenig verbreiten wollen, §. 1, Die PJneiinuiig „Schenkung" (donatio) stammt von „Gesehen»(donum) , gleichsam zum Geschenke gegeben: entnommen "^den Griechen; denn diese sagen äwQov und SwQiTa&ut ("schenk und schenken). §. !J. Aber die Schenkung auf » eTodesfall ist weit verschieden von jener wahren und «»fdingten Schenkung, welche in der Art entsteht, dass s' 6keinem Falle widerrufen werden solle. Dabei will der üch 69ker, dass lieber der Uesehcnktc, als er selbst habe: aber Je» e 'jwelcher auf den Todesfall schenkt, ist auf sich bedacht, ""wünscht aus Liebe zum Leben vielmehr zu behalten, a' s '-geben; und hierin liegt der Grund der gewöhnlichen Erk'ruiig: „er will lieber selbst etwas behalten, als der es h»Ksoll, dem er es schenkt; aber dieser Heber es haben soll» rjsein [des SchenkersJ Erbe." §. 3. Wer demnach auf •?Todesfall schenkt, erwirbt, insofern er auf sich bedacht >?einen Anspruch, dass ihm nämlich, wenn er genesen, *.Sache zurückgegeben werde. Die Cassianer bezweifc"^auch nicht, dass mau [solche] mit der Condictio« zurück' 0 ,dem könne, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt V^
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