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4 (1832)
Entstehung
Seite
15
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Paxwect. L. XXXIX. Tit. 1., De opcris novi mnciatiunc. 15

etwa» eingeschoben, oder auf unserem Eigenthnme gebautwird; aus einer öffentlichen, so oft wir durch den Einspruchwegen eines Neubaues die Gesetze, Senntsschlüsse und Con-stitutionen der Kaiser in Schutz nelnnen; aus einer auferleg-ten, wenn Jemand, nachdem er sein Recht geschmälert, unddas eines Andern erweitert hat, d. h. 9 ) nachdem er sein Ge-bäude mit einer Dienstbarkeit belastet hat, etwas der Dienst-barkeit Zuwiderlaufendes unternommen hat. §. 10. Man wirdaber nicht vergessen dürfen, dass, so oft Jemand auf unserem Ei-geiithume bauen, oder in unser Eigenthum etwas einschieben,oder einen Ausbau über dasselbe machen will, es besser sei,ihn daran durch den Prätor, oder durch thätliche Widersctzung,d. i. durch einen Steinwurf, als durch den Einspruch wegeneines Neubaues zu hindern. Denn durch den Einspruch we-gen eiues Neubaues machen wir den Nunciaten ziun Besitzer.Aber wenn er auf seinem Eigcnthuiuo etwas unternimmt, wasuns schadet, alsdann wird der Einspruch wegen eines Neu-baues nothwendig sein. Und wenn etwa Jemand fortfahrt,auf unserem Eigenthum etwas zu bauen, so wird es am ge-rathensten sein, sich des Interdicts Was mit Gewalt oder heim-lich, oder "Wie ihr besitzt, wider ihn zu bedienen. §. 11. WennJemand Kanäle oder Kloaken ausbessern oder reinigen will,so ist der Einspruch wegen eines Neubaues mit Recht unter-sagt, da dem öffentlichem Wohle und der öffentlichen Sicher-heit daran liegt, dass sowohl Kloaken als Kanäle gereinigtwerden. §. 12. Ausserdem hat der Prätor überhaupt auch diuübrigen Rauten ausgenommen, deren Verzögerung eine Gefahrherbeiführen würde: denn auch bei diesen glaubte er den Ein-spruch wegen eines Neubaues verwerfen zu müssen. Dennwer möchte bezweifeln, dass es viel besser sei, den EinspruchWege« eines Neubaues unbeachtet zu fassen, afs den dringen-den Hau eines nothwendigen Werkes zu verhindern? DieserTheil [des Edicts] kann aber angewendet werden, so oft alsder Aufschub Gefahr herbeiführen würde. §. 13. Wenn da-her Jemand in dem Falle, wo durch Verzögerung des BauesGeiahr herbeig-efiihrt würde, Einspruch wegen eines Neu-baues getlian hat, z. R. bei Ausbesserung der Kloaken oderKanä'fe, so werden wir behaupte«, dass beim JticJiter miter-sucht werden müsse', ob die Rauten nicht von der Art ge-wesen, dass der Einspruch mibeachtet bleiben müsse; dennwenn sich zeigt, dass das Unternehmen, einen Kloak, Kanal,

ii) «Mc aus gcsctal. Bestimmungen herstammenden {cauna fwblica) b) die Dienstbarkeiten (c. impontitia). A. d. K.

0) Dies ist wirklich demonstrativ und nicht beispielsweise zunehmen; Hasse a. a. O. 592. A. d. U.