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4 (1832)
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14
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14 Pandect. L. XXXIX. Tit. 1.. De operis novi nunciatione.

widergehandelt worden wäre. §. 5. Wenn die SacJie, worauf derNeubau begonnen wird, Eigenthiun Mehrerer ist, und EinemEinspruch wegen eines Neubaues gethan wird: so ist der Ein-spruch gültig gethan worden, »md als an alle Eigenthmner gethanzu betrachten. Wenn Einer aber nach erfolgtem Einsprüche we-gen eines Neubaues fortgebauet hat, so weiden die Auderen,die nicht gebauet haben, nicht verbindlich 5 ): denu die Hand-lung des Einen darf Demjenigen, der nichts, unternommen hat,keinen Nachtheil bringen. §. 6. Wenn ein Bau dem Eigenthuine >Mehrerer Schaden bringt, wird da der Einspruch von Einem derTheilhaber genügen, oder müssen Alle Einspruch wegen desNeubaues thun? Es ist richtiger, dass der Einspruch von Ei-nem nicht für Alle hinreiche, sondern jeder Einzelne nothwendigEinspruch wegen des Neubaues thun müsse: weil es der Fallsein kann, dass einer der Nnncianten ein Verbietungsrecht habe,der andere nicht 6 ). §. 7. Wenn Jemand vor dem Prätorselbst Einspruch wegen eines Neubaues tlnm will, so musser ilun einstweilen bezeugen, dass er nicht Einspruch wegendes Neubaues tlnm könne 7 ): uud wenn er später Einspruchwegen des Neubaues gethan hat, so wird auch dasjenige,was vorher gebaut -worden, niedergerissen werden müssen,gleichsam als «ei der Einspruch mit Zuriickrechiiiiiig der Zeitgethan worden. §. 8. So ist es auch, wenn Jemand in unserHaus [die Balken seines Gebäudes] einschiebt, oder auf einem unsgehörigen Platze baut, billig, dass wir durch den Einspruch we-gen eines Neubaues unser Recht uns wahren. §. 9. Treifendsetzt Sextus Pedius aus einander, der Einspruch wegeneines Neubaues werde aus einer dreifachen Ursache gelhan jentweder ans einer natürlichen, oder einer öffentlichen, oder ei-ner aulerlegten 8 ): aus einer natürlichen, weiui in unser Gebäude

5) Dies ist von der activen Restitution zu verstehen. II a S s e a.a. O. S. 605. ft. d. R.

6) Diese Stelle versteht IIa s s c, a. a. (). S. 595, so, dass es alsnnbezweifelt vorauszusetzen sei, dass Einer -wirksam nuncU*ren könne, und die Frage nur die sei, ob die Vertretung desGrundstücks so weit genommen werden soll, dass au« demEinspruch des Einen den übrigen Rechte erwachsen, unddies wird verneint. Aimi. <1. Red.

7) Diese Unmöglichkeit ist es nemlich, die ihn nöthigt es Vordem Prätor (so ist praetori zu verstehen, und nicht etwa, dassdem Prätor selbst Einspruch gethan werden solle) zu thun;s. Ilasse a. a. O. S. 587. Es ist also hier gar keine eigent-liche Nunciatio vorhanden, sondern ein besonderer Actus, wel«eher ihr Vorbehalten für die Zukunft bezweckt. A. d. R.

8) Hasse a. a. O. S. 590. versteht dies So, Grund der Nunciatioist Verletzung eines Grundstücks, und dies kann geschehen

1) so dass seine Substanz angegriffen wird (causta natural.),

2) dass die Rechte desselben geschmälert werden, und zwar