Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

Bmwnm

I

12 Pandüct. L. XXXIX. Tit. 1. De ojim» «o»i nuncialionc.

wegen drohenden Schadens geleistet haben will. § 19. ZurWolirung seines Rechtes, oder Abwendung von Schaden kannDerjenige Einspruch wegen eines Neubaues thun, welchem dieSache eigenthümlich gehört. §. 20. Der Nutzniesser aber kannin seinem Namen keinen Einspruch wegen eines Neubaues thun:hingegen wird er als Gescbäftsbesorger [des Eigenthümers] Ein-spruch wegen eines Neubaues thun, oder wider Denjenigen aufNiessbrauch Klage erheben können, der den Neubau macht:diese Klage wird ihm die Vergütung seines durch den Neu-bau beeinträchtigten Interesse verschallen.

2. JUL. lib. IL. Dig. Wenn er aber dem Eigenthü-mer des Grundstücks Einspruch wegen eines Neubaues thut,so wird der Einspruch unnütz sein: denn er kann nicht mitgleicher Defuguiss gegen den Eigenthiimer, wie gegen denNachbar klagen, dass derselbe kein Recht habe, wider seinenWillen [z. B.] höher zu bauen: sondern "wenn durch dieses Un-ternehmen der Wiessbrauch verschlechtert würde, so wird erauf den Niessbrauch Klage stellen müssen.

3- ULP. lib. LH. ad J£d. Auch wenn auf ei-nem in einer Provinz gelegenen Grundstücke ein Bau errichtetwird, wird der Einspruch wegen eines Neubaues Statt haben.§. 1. Wenn auf einem Mehreren gehörigen Platze ein Baubegonnen wird, so wird der Einspruch wegen eines Neubauesgegen den Nachbar Statt haben. Aber wenn Einer von unsselbst auf dem gemeinschaftlichen Platze einen Neubau beginnt,so kann ich, als Miteigenthiiiner, mich nicht des Einsprucheswegen eines Neubaues wider ihn bedienen: sondern ich werdeihn mittels der Gcmeiugutstheilungsklage, oder durch den Prä-tor daran verhindern. §. 2. Wenn mein Mitgenosse in demgemeinschaftlichen Gehöfte einen Neubau beginnt, und ich eineigenes habe, welches dadurch Schaden leidet: kann ich michwider ihn des Einspruches WWn eines Neubaues bedienen ?Laben hält dafür, ich könne keinen Einspruch wegen einesNeubaues thun: weil ich ihn auf eine andere Weise am Eort-bauen hindern kann, das ist, entweder durch den Prätor, oderdurch einen Schiedsrichter über die GemeingiilslJieifiingsklage:diese Meinung ist richtig, §. 3. Wenn ich Erbpächter bin,und mein Nachbar einen Neubau beginnt, kann ieb da Ein-spruch wegen eines Neubaues thun? Der Zweifel ciils(<'litneinlich dadurch, dass ich gleichsam dem Päcliter gleichstehe.Aber der Prätor gestattet mir die analoge Eigenlhuiiioklage,und deswegen wird mir auch die Klage wegen Dienstbarkcitcngegeben, und der Einsprach wegen eines Neubaues nur zuge-standen werden müssen. §. 4. Wenn auf öffentlichem Eigen-thum ein Neubau begonnen wird, so können alle Bürger Ein-spruch wegen des Neubaues thun;

%m'

m^HM