Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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Ncununddreissiffstcs Buch.

Erster Titel.

De operts novi nunciatione.(Von dem Einsprüche wegen eine» Neubaues ').

1. ULP. üb. LH. ad Ed.- Jjurcli dieses Edict wird ver-stattet, dass, es mag ein Bau mit Recht oder Unrecht unter-nommen werden, demselben durch Einspruch fwegeii einesNeubaues] Einhalt geschehen, hierauf aber das Verbot in so-feme wieder aufgehoben werden solle, als der Nunciant keinRecht zum Verbieten habe. §. 1. Dieses Edict und Rechts-mittel des Einspruchs wegen eines Neubaues ist gegen Biw-iinternehmuiig'eii, niclit gegen bereits bestehende Rauten einge-führt: d. li. gegen diejenigen, welche noch nicht ausgeführt«ind, um ihre Ausführung- zu verhüten; denn wenn ein linv,der nicht hätte gemacht werden sollen, vollendet ist, so kann 'das Edict über den Einspruch wegen eines Neubaues nicht mehr

i) Der in diesem Titel häufig vorkommende Ausdruck operts novinuncialio wurde durchgehend» mitEinspruch wegen eines Neu-baues" übersetzt; eben so der Ausdruck nunciare mitEinsprUch

wegen eines Neubaues thun." Nebenbei wurden auch die gewis-sermassen eingehürgerten Ausdrücke Nunciant und Nun-ciat, hauptsächlich der Kürze willen und um deren Umschrei-bung, etwa durchder Einspruch Erhebende und der EinspruchErleidende," zu beseitigen, gebraucht. (Reinhard, Verm. Aufs,etc. Stuttgart 1821', in seinem Commentar über diesen Titel, willvorzugsweise Verhinderung eines neuen Werks über-setzen. Hasse Rhein. Wlusäum für Jurisprdz. 111. Jahrgang,lieft 4. S.578. Verbot. Allein da vorzugsweise hier nunciare,bei allen übrigen Intei'dicten aber inhibere gebraucht wird,mithin nicht gleiche Bedeutung angenommen, werden kann,so scheint mir'unsre Ucbemetxwig die entsprechendste.

Zusatz des Kedacteurs.)