November 1536.
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3- Die von Bern behalten sich ferner vor die Rechte der Souveränität, das heißt die Münze, das Recht derBegnadigung, das Mannschaftsrecht und die letzte Appellation. Dabei ist zu verstehen, daß Urtheile überStreitsachen, die nicht mehr als zwanzig Florin kleiner Münze betreffen, nicht an die von Bern gppellirtwerden können; in der Meinung, daß Fragen, welche das Obereigenthum an Lehen (»äirsetss«), Zehnten unddergleichen Dingen betreffen, auch wenn sie zwanzig Florin nicht übersteigen, appellirt werden können. Dieletzte Appellation gelangt nicht nach Bern, sondern vor den Sekelmeister des eroberten Landes und die Ge-sandten, die jährlich dahin geschickt werden, welche diese Appellationen in der Stadt oder Cit6 zu Lausanneledigen. 4. Die von Bern behalten sich ferner vor das Evechö, (die Besitzungen von) Capitel und Clerisei("Ig. (MgWitre st Ig. dlsrM«) und deren Zubehör. Mit diesen Verfügungen soll den Rechten Anderer, und"uch bezüglich der Feldfahrten, Gemeindegüter (»eommunimees«) und der Steuern (»eontributlons«) keinAbbruch geschehen, und bleibt es diesfalls im bisherigen Bestände. Alles nicht Vorbehalteile wird denen von Lau-sanne überlassen, insbesondere auch die beiden Convente St. Frangois und Madeleine, die fünf Pfarreieil in derStadt, als: St. Peter, St. Paul, St. Estienne, St. Laurenz und die Cathedralkirche Ste. Croix (»sumste vroixI'Lglis eatbsärglo«), nach dem Tode des Herrn von Bonmont das Priorat St. Sulpice, die Abteien Mon-lheroi, und Bellevaux bei Lausanne und St. Katharina im Jourat, mit alleil ihren Zugehörden, es mögen^ese innerhalb oder außerhalb der angegebenen Grenzeil liegen, mit der Bedingung, daß sie den Prädicanten,auf den genannten Pfarreien sind, ebenso den Mönchen und Nonnen, welche gemäß dem Evangelium lebenwld sich der Reformation derer von Bern anschließen, lebenslänglich den nöthigen Unterhalt gewähren. Denen"a» Lausanne wird endlich überlassen: die Hütte (»Is eliuslet«), die Mühle de Goubet und das Haus bei derKroßen Kirche, genannt das alte Evechs. Ueberhin stellen die von Bern in Aussicht, daß man nach demAbgang der Capitelsmitglieder und Kleriker die von Lausanne nicht vergessen und die Hand gegenüber ihnenuicht geschlossen halten werde.
Abgedruckt in den Usmoires st Ooouinonts äs Ig. Luisse romgncke Thl. VII, S. 768 als Nr. LVIII dertlligrtss, Ltgtuts et Ooourusuts eonoerugut l'gnvieu Ilvöollö cks Ugusguue.
Man sehe die Note zum Abschied vom 16. August.
Das Bcrner Rathsbuch Nr. 257, S. 117, vom 1. November uotirt kurz die Bestätigung der „gestelltenverkompnus mit denen von Läusanua des bischofen landen halb" durch Räthe und Burger.
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Lucern. 1536, 1. November (auf Omnium Sanctorum).
^»»»«archiv Lucern! Allg. Absch. X.i, k.VSS. KantonSarchi» Freiburg: Abschiede Niassv W. Ka»ton»arch>» Solvthurn: Abschiede Bd.il.
Tag der Orte Lucern, Schwyz, Unterwalden, Freiburg und Solothurn.
Gesandte: Unterwalden. (Niklaus Wirz), Pannerherr. Freiburg. Ulrich Nix; Martin Sesinger.(Andere unbekannt).
».> Die Rathsanwälte voll Freiburg bringen vor, es seieil die Anstände, die seit einiger Zeit zwischen^orn und Freiburg walten, den andern Orten wohl schon bekannt; Freiburg habe auch, ihrem Rathe Folge(Astend. Alles versucht, um die Sachen in Güte beizulegen, aber nichts erlangen können; vielmehr werde das