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October 1536.
wahrlich nicht erwartet. Nun habe man sich entschlossen, anläßlich dieser Anstände auf jene eidgenössischenOrte zu kommen, die mit Bern und Freiburg in gleichförmigen Bünden stehen und nach der Meinung derervon Frciburg für unparteiisch zu achten seien. Wenn denen von Bern dieses genehm sei, so mögen die Ge-sandten beider Theile, gemäß dem Burgrecht, an der Sense erscheinen und sich wegen des Obmanns unterrede».
K, SI.Freiburg: Missivenbuch Nr. II, k. N.
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Lichtenjteig (?). 1536, vor 21. October.
Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus und den Toggenburgern.
Es erübrigt nur folgende Missive:
1536, 8. November. Landammann und Rath zu Schwyz und Glarus an Schultheiß zu Lichtensteig undgemeinen Landrath in der Grafschaft Toggenburg. In Betreff des Auslandes zwischen dem Abt von St. Gallenund den Toggenburgern sei auf Verlangen des Abts auf Sonntag nach St. Gallentag (21. October) einRechtstag nach Schwyz angesetzt worden. Den habe man durch die Botschaften derer von Schwyz undGlarus („unser") den Toggenburgern verkünden lassen, welche aber den Besuch dieses Rcchtstags den Boten„under Ougen abgeschlagen". Man setze nun einen fernern Rechtstag auf den zweiten Sonntag im Advent(2. December) nach Schwyz an, in der Meinung, daselbst die Anstände gütlich zu vergleichen oder rechtlich zuentscheiden. Würde eine Partei nicht erscheinen, so solle das Recht gleichwohl vorgehen. Die Ladung gründetsich auf den ersten und den „andern" (zweiten) Artikel des Landrechts.
Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik 1.XXXV. Toggenburg im Allgemeinen, Fase. 49.
47S.
Mern. 1536, 1. November.
Archiv Lausanne: Latso 0 Nr. S.
Auf die wiederholte Bitte der von den Bürgern von Lausanne abgefertigten Gesandten haben Schultheiß,kleine und große Räthe zu Bern sich endgültig dahin entschlossen: In Anbetracht der guten Dienste, welchedie von Lausanne denen von Bern schon geleistet haben und noch leisten können, wird ihnen die hohe, mittlereund niedere Gerichtsbarkeit über alle Straf- und Civilfälle und über alle Personen und Sachen innert fol-genden Grenzen überlassen: In der Herrschaft („Seigneurie") Lausanne und dem Vogteikreis («lZallikss«)von der Mitte der Brücke über die Veveyse bei Vivis über die Mitte des Sees auf die Mitte der Brückeüber die Venoge gegen St. Germain und Villard Ste. Croix über Marrens, Bretigny, Froydeville über denBach Menthoez nach Hautcret („Aucrest") und dann wieder auf die Brücke der Veveyse; mit folgenden Be-dingungen und Vorbehalten: 1. Die von Lausanne sollen jedem gutes und kurzes Recht gewähren. 2. In dembezeichneten Kreise sollen nicht begriffen sein die drei Pfarreien von Lavaulx, nämlich: Lutry („Lustriez"),Villete und St. Saphorin, auch nicht die Pfarrei Corsier, alle mit ihren Zubehörden; es verbleiben dieseunter denen von Bern. 2. Die angegebenen Grenzen erstrecken sich nur bis an das Ufer des Sees. Ebensosoll Chateau d'Ochiez nebst seinen Zubehörden denen von Berit vorbehalten sein. Die betreffenden Grenzensollen zur Vermeidung von Irrungen ausgezeichnet werden. Wenn genannte Pfarreien und Corsier gegendie Stadt Lausanne Verpflichtungen haben, so bleiben diese wie früher denen von Lausanne zuständig.