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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 153V.

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Freiheiten zu belassen und ihnen mit nachbarlicher Freundschaft zu begegnen, da sie als Freunde den Eid-genossen viel Liebes und Gutes, im gegentheiligeu Falle aber vielen Schaden zufügen könnten. Die tagendenStädte wollen hiebet denen von Constanz, die ihnen in der Religionverpflicht" und aber derselben wegenverhaßt sind, in Sachen, wozu sie Recht haben, mit freundlicher Unterhandlung beistehen, doch unbeschadetden Rechten der Eidgenossen im Thurgau, die man aber an den hergebrachten Ruhm, jedem zum Recht zuverhelfen, erinnern will. Diesen Beschluß wollen indessen die Boten heimbringen und die Meinung ihrerObern auf dem nächsten eidgenössischen Tag einander mittheilen. I». Der Gesandte von Bern verlangt, daß""s dem nächsten Tage behandelt werde, 1. wie zu verhindern sei, daß die evangelischen Orte, wenn sie Mit-täter zu unbilligen Abschieden nicht stimmen, in denselben nicht unterschrieben und als Mithandelnde genannt"erden, und 2. daß sie nicht an jenen Bußen theilnehmen müssen, die wegen ihrer Religion den frommenbiderben Leuten abgenommen werden, zu welchem Ende auf den Jahrrechnungen die Strafen öffentlich ver-esm werden sollten, damit man deren Neranlassung kenne, e. Der Bote von Zürich ersucht die vou Basel,tu die von Doctor Martin Luther in Betreff des Sacraments verfaßten Artikel nicht zu schnell einzuwilligen,t ltnnt ihre Gelehrten hierüber auch ihren Entschluß fassen und die evangelischen Orte eine einhellige Antwort^theilen können.

Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 153336, k. 135; der des Berneraus dortiger Instruction vom Z.November; St. A.Bern; Jnstructionsbuch L, k. 92.

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Wern. 1536, 18. und 19. October.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SS7, S. öS, «8.

>»a> ^ ^ October). Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Freiburg, ihre Obern bedauern, daß"u ihnen nicht mehr Land geben wolle, und verlangen, daß man ihnen Flue und Boll mit Corbers, die^ M mit Gehorsame und Appellatzcn ihre Untcrthancn gewesen seien, überlasse; dann wollen sie denen vona mit Leib und Gut die gewonnene Landschaft beschirmen helfen. Würde ihnen dieses verweigert, so" w sie weitere Instruction und müßten es Gott nnd der Welt klagen, daß sie nicht bei Recht und Freund-. ^t bleiben können. II. (19. October). Räthe und Burger antworten ans den von den Gesandten wider-M Vortrag, man lasse sich durch Drohungen nichts abtrotzen; wen» die von Freiburg am Recht gehindert"«de», seien sie hieran selbst schuld, weil sie behaupteten, daß das neue Land das Burgrecht nichts angehe,"odurch man veranlaßt morden sei, ihnen über daher rührende Forderungen Rede und Antwort zu verwei-Indessen sei man bereit, sich mit ihnen zu berathen, wie man zu einem unparteiischen Recht gelangenv"»e oder sich sonst freundlich zu vergleichen; zu weitern Abtretungen aber könne man sich nicht verstehen.

Es mag hier folgende Missivc angefügt werde»;

1536. 21. October. Frciburg an Bern. Durch den Bericht der Boten von Freiburg, die letzthin (nächstMalen") wegen der Frciburgcr Angelegenheiten in Bern waren, und die diesfalls erlassene schriftliche AntWort habe man abermals ersehen, wessen die von Bern gegen Frciburg gesinnet seien; man hätte dieses

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