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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1540.

i». Herr von Boisrigault eröffnet, der König wisse nichts von einer Neuerung, die bei dein Zoll zu Lyoneingeführt wäre, wie die Eidgenossen in ihrem Schreiben klagen; er habe aber seinem Statthalter befohlen,darüber Nachfrage zu halten; die Eidgenossen mögen sich bei ihren Kaufleuten auch erkundigen und das Er-gebniß dem König berichten; denn er sei entschlossen, wider die Tractate des Friedens keine Beschwerde ein-führen zu lassen. Das soll jeder Bote heimbringen, um den Sachen genau nachzufragen und auf dem nächstenTag zu beschließen, was man dem König weiter schreiben wolle. Zweitens hat er über die Ansprache der ErbenHans Reifs von Freiburg Antwort gegeben. Heimzubringen, daß man, wenn er mit den Erben nicht gütlichabkomme, begehren wolle, daß er seine Richter und Zusäger herausschicke. «. Betreffend die Bestrafung derer,die gegen die erlassenen Abschiede Korn aufgekauft, über das Gebirg geführt und aufgeschüttet, wird mit derMehrheit beschlossen, es soll jedes Ort die in seinein Gebiete Wohnenden selbst bestrafen; diejenigen Fehlbarenaber, die in gemeinen oder besondern Vogteien seßhaft sind, sollen von den Orten, denen die Obrigkeit zugehört,bestraft werden. Damit sich niemand über unverdiente Strafe zu beklagen habe, so wird den Vögten zu Lauisund Luggarns befohlen, den Betreffenden bei höchster Buße auf den nächsten Tag zu gebieten, wodann jederBote Gewalt haben soll, jeden (nach seinem Verschulden) zu bestrafen. K». Jir dein auischen Handel stimmendie sieben Orte Zürich :c. wie früher, und wiederholen ihre Motive, während die sechs Orte Lucern w. gänzlichbei ihrer vorigen Antwort verbleiben, auch ihre Gründe neuerdings anführen; wenn einzelne Orte, wie Schaff-hausen, rechtmäßige Ansprüche haben, so wollen sie solche nicht hindern, nur solle keine Gewalt, sondern bloßdas Recht gebraucht werden; ferner müssen sie begehren, daß Basel, Schaffhausen und Appenzell nicht mit-sprechen, wenn über die Leute und Güter verhandelt werde, die das Gotteshaus in der Grafschaft Thurganbesitze, indem die drei Orte da keine Obrigkeit haben; man möge das nicht übel aufnehmen; es geschehevielmehr in guter Absicht, damit weder ihnen noch andern Orten mit der Zeit an ihren Obrigkeiten weitereEingriffe begegnen; wollte man sie nicht gütlich dabei bleiben lassen, so müßten sie Recht bieten, was siehiemit gethan haben wollen. Die sieben Orte erwiedern, sie hätten eine solche Antwort nicht erwartet; diedrei Orte haben keinen Auftrag, in der Sache auszustehen und meinen, weil der Handel vor ihnen an-gefangen worden und mit der Zeit die ganze Eidgenossenschaft berühren könnte, so sollen sie bis zu Sudedarin sitzen bleiben. Appenzell erklärt, wenn man es jetzt ausschließe und der Handel je geineinen Eidgenossenzu Unstatten komme, so solle mau es dann auch ruhig lassen. Die sieben Orte bitten daher, die Sachenochmals in den Abschied zu nehmen, um sich hoffentlich auf den: nächsten Tage vereinbaren zu können.sechs Orte erwiedern, sie haben keine Vollmacht, die Sache wieder heimzubringen, sondern Befehl, dem Land-vogt im Thurgau zu schreiben, daß er die von Frauenfeld und Andere anhalte, dem Bischof und der Stiftzu huldigen, denselben auch die Zinse und Zehnten zu entrichten, wie sie es früher dein Abt in der Authan; nichtsdestoweniger wollen sie der Bitte der sieben Orte zu lieb den Handel in den Abschied mhwMund auf nächstem Tage weitere Antwort geben. «K. Die Gesandten des römischeil Königs begehren AntwoAauf ihr voriges Anbringen, worauf die Boten von Zürich und Bern ihre Instructionen eröffnen; es werdenauch zwei Missiven derer von Stein und des von Klingenberg verhört. Demnach hat man den Gesandte»ernstlich vorhalten lassen, es sei der fragliche Kauf vorher dem König, der Ritterschaft im Hegau lind dem»von Radolfzell angetragen und darum gemarktet, aber von allen Seiten abgeschlagen worden, obwohl der Va'-käufer 500 Gulden weniger gefordert, als ihm die von Stein gegeben haben; darum bitte man ernstlich, letztesbei dem Kauf ruhig zu lassen; sei das nicht möglich, so möge den Eidgenossen gestattet werden, gütlich dar"'handeln zu helfen. Die Ansprache des Abtes zu St. Peter betreffend, anerbiete Bern eine gebührliche Ä»t