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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1540.

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habe. In Erwägung aller Umstände wird beschlossen, es sollen Ulrich und Wolf von Landenberg einenleiblichen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, daß sie Leib, Hab und Gut, Silbergeschirr, Kleider.Kleinodien, Geld und Geldeswerth nicht aus der Eidgenossenschaft entfernen wollen. Es soll auch jeder Botelue Sache heimbringen und auf nächstein Tage Antwort geben, ob man die von Rotweil bei der Verschreibunghandhaben oder Ulrich und Wolf von Landenberg rechtlich verhören und dann entscheiden wolle. Da ZürichHein Wolf von Landenberg jetzt 4000 Gulden für einen Kauf zu bezahlen schuldig ist, so soll er dieselben nurkUlpfangen, wenn er dafür genügende Bürgschaft geleistet. I. Später wird das Hauptgeschäft betreffend dieuon Rotweil vorgenommen. Die eingelangten Antworten des röm. Königs und anderer Fürsten und Herren^zeugen über die Handlung des Christoph von Landenberg großes Mißfallen und fügen die Versicherung bei,huß dein Genannten und seinen Helfern kein Aufenthalt gestattet, sondern daß man sie auf Betreten gefangenuchinen und nach Verdienen bestrafen würde. Der Herzog von Würtcmberg antwortet jedoch gar spöttischund schimpflich. Christoph von Landenberg selbst hat durch seinenBuben" (Diener) ein langesParlement"^schickt. Da derselbe den Rotweilern den Absagebrief gebracht und sonst Alles slir den Stoffel auszurichtengehabt, so haben die Boten einiger (der katholischen?) Orte ihn gefangen gelegt, um ihn gütlich oder peinlichauszufragen; die andern Orte haben aber nicht mitwirken wolle,:, weil er des Junkers Büchse trage, deßhalbheinigeschrieben und dann Befehle erhalten, nichts Thätliches vorzunehmen, oder nicht dabei zu sitzen, wennieinand es thun wollte; demzufolge ist das Mehr geworden, den Knaben zu verhören, der auch ohne alle^walt und Pein bekennt, was jeden: Boten abschriftlich mitgetheilt worden ist. Nach weiterem Rathschlaghat man zwei Anträge in den Abschied genommen, nämlich an den Kaiser und die Fürsten eine Botschaftabzuordnen, oder an dieselben zu schreiben; und weil die Sache keinen Aufschub verträgt, so wird hiefür einTag auf den 11. Juli nach Baden angesetzt. »». In dem Streit zwischen Schultheiß Flekenstein und Hiero-UyMus Moresin von Lauis ist ein Rechtsspruch ergaugen. Nun klagt der Le^. ', er sei vor den eidgenössischenVoten von Flekenstein als Schelm und Bösewicht gescholten worden; derselbe solle nun seine Gründe an-zeigen und die Zeugen nennen, auf deren Kundschaft er abstelle, auch verkünden, wann er sie einnehmenwolle, damit er. Moresin, seine Einreden geltend inachen könne. Uebrigens glaube er, Herr Flekenstein seiaicht befugt, einen Handel, der schon vor siebzehn Jahren erledigt worden, von Neuem hervorzuziehen; dennbw von Lauis haben damals ihre Klagen nicht erweisen können und in einen: Brief erklärt, er habe sichseinem Amte redlich und wohl gehalten. Flekenstein erwiedert, er vermeine nicht mit Kundschaft dar-^hau zu müssen, warum er ihn zun: Schelmen und Bösewicht inachen wolle. Die Sache sei noch keineswegs^getha,:; denn damals habe die Tagsatzung erkannt, die von Lauis mögen ihre Klage voi: Johanni bis Weih-echten begründen, und wein: sie dies nicht könnte», so wollen die Obern dann entscheiden, welche Strafe sonst^ein Theil aufzulegen märe. Beides sei noch nie geschehen, der Handel also nicht ausgemacht. Zudem habe^'Ninani: Troger sel. ihn einen Ketzer, Schein: und Bösewicht gescholten, wovon er sich noch nicht gereinigt;^uin halte er, Flekenstein, sich für befugt, diese Dinge auch anzuziehen; er hoffe aber seine neuen Klagengründlich zu erweisen und bitte, daß man den: Landvogt zn Lauis befehle, frei uud ungehindert von Moresinw »öthigei: Kundschaften einzunehmen. Nachdem man die zwei Briefe, die vor 1k17 Jahren in jenem^w>: Handel aufgerichtet worden, verhört hatte, hat man die Frage in den Abschied genommen, ob derSchultheiß jenen Proceß als unausgetragen wieder aufrühren und die Scheltworte Trogers ungeachtet desariiber geschehenen Vergleichs hineinziehen dürfe, ob also die Kundschaft über den alten Handel von NeuemPhöben werden solle oder nicht, weil doch Moresin seither als Statthalter in seinem Amte geblieben ist.