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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
1287
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December 1540.

2) Mit Schreiben von, Z.'December 1540 an Lucern (wohl auch an die übrigen Orte) ersuckt Rotweilgemäß dem Anlaß die Eidgenossen, beim Kaiser auf Niederschlagung des Kammergerichtsproccses aca n ^aud.n-berg hinwirken zu wolle». St. A. Lm°rn: A-t-n R°thwm.

3) Hier kann die Instruction von Freiburg nicht übergangen werden. Der Bote soll mit denen der VI Orteabgesondert verhandeln und ihnen eröffne», daß man sich nicht freue, daß die von Rotwcil einen solck.cnnachthcilige» und leichten Frieden oder Anlaß angenommen haben. Das sei geschehen, weil mau ilmeu also"mit der Hülfe gefehlt habe, sie so beschwerlich mit Raub und Brand bedrängt gewesen seien die VIl" Orteihnen bundesgemäßcn Beistand verheißen, aber sich durch die lutherischen Orte abthädigc» ließen die vierSchiedbote», die ihnen hätten bcholfcn sein sollen, sich entzweit, einige derselben ihnen diesen unehrliche» friedenanzunehme» gerathen, der von Schaffhausen schmützwcise vorgeworfen habe, denen von Rotwcil habe ihre hülfegefehlt und der Anschlag sei zerbrochen worden, wobei ihnen auch zugemuthet worden sei. den Zusätzern derlutherischen Orte in Rotweil einen Prädicanten des neuen Glaubens zuzulassen, was Alles die armen "euteausschlechtvertigem" Hinlaß der Eidgenossen dazu drängte, diesen nachtheiligen, leichten, ja schändlichen An-laß anzunehmen. Die Meinung derer von Freiburg sei, daß die vier Sendboten, die im Namen gemeinerEidgenossen nach Notweil und zum Herzog von Würtemberg gesandt worden, mündlich oder schriftlich Bericht erstatten sollen; dann sollen sich die VII Orteeines Verstands und entscheide darüber vereinbarendaß solcher Anlaß in anderer Form und Meinung, entsprechend der Ehre gemeiner Eidgenossenschaft undbesonders in Betreff derangesigten" Banditen von Notweil nicht so nachtheilig gestellt und angenommenund sonst was zu Rettung der Ehre der Eidgenossen dient, vorgenommen werde. Die Boten sollen auchdes Landenbergers tratzliche Zuschrift und Absagung. die er vorher an gemeine Eidgenossen geschickt vor- iel.cnund in Bcrathung stellen, ob man ein solches chrvcrletzlichcs und schmähliches Schreiben so leicht unbcantwortet undundect zugethan" hingehen lassen wolle. «, A. Fr-ibu-g: Jnstru-twnsbuch Nr.«...

Zu 8. Der Schaffhauser Abschied enthält mit anderer Schrift eingefügt-Nota. Chur von des Kornswegen."

Zu vv. 1540, 28. December. Basel an Straßburg u. A. -Und mögend euch (sie) hieby nit bergen dakgemein unser getr. l. Eidtgnossen über vorgeschehen Vereinbarung der Eidtgnoschaft sich uf jetzt gcbaltencmtag ferner gegen einandern früntlich entschlossen und zugesagt haben, wenn hinafür einem oder dem andernort etwas beschwerlichs an die Hand stoße, wie sich das gefügte, daß im die andern ort mit lib und autberaten und bcholfcn sin und ein andern in keinen nöten verlassen, sonders unser geschworne pünt trewlick,und wie unser fromme altvordcrn getan, an einander» halten wollen. Es habend anch die boten hieruf eiwandern zu gast gehan und so früntlich mit einandern gchaudlct als hievor in zwenzig und mer jaren nit aeschchen; darob wir eine sondere freud empfangen und hoffend zu gott. es sye uf disen tag ein Eidgnoschaflwol versünt und vereinbart und habend uns nüt anders, da» guts zusamen zuversechen."

K.A. Basel: Missivenblich ,K»a»s, r. «8.

Zu x. Dieser Artikel ist dem Schaffhauser Abschied mit anderer Schrift eingefügt.

7«S

Masel'. 1540, 15. December.

Verhandlung zwischen Bern, Basel und Genf.

Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Johann Lando. Genf. Baudichon de la Maiia»("Novaz"); (Claude) Roset. '

Wir notiren folgende Acten, beziehungsweise Beschlüsse: