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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1540.

1) Am 11. December werden die genannten Boten von Bern dahin instruirt: 1. Die Gesandten sollen denRath zu Basel bitten, den dortigen Pannerherrn und Rathsfreund Bernhard Meyer zu vermögen, die Ob-mannschaft in dem Streit zwischen denen von Bern und ihren Mitbürgern von Genf zu übernehmen. 2. Umdieses sollen die Gesandten den Meyer auch persönlich angehen und den Handel ihm berichten. 3. Sollte erverlangen, daß man ihm einen freundlichen Spruch in der Sache bewillige, so sollen die Boten als persön-liche Ansicht erwiedcrn, sie glauben, daß wenn er ihre Obern hierum angehen würde, diese, weil allezeit zurFreundlichkeit geneigt, solches nicht abschlagen würden. 4. Wenn er nicht zu Hause wäre, so mögen die Ge-sandten bis auf fünf Tage auf ihn warten. Wenn er zu Baden wäre und die Boten angemessen erachteten,ihn dort zu besuchen, und die Gesandten von Genf mit ihnen dorthin wollen, mögen sie hingehen. 5. Ver-langt er eineVersicherung", so soll ihm die dafür bereit gehaltene übergeben werden.

2) Unterm 22. November bezeichnet der Rath zu Genf für denselben Zweck die benannten Genfer Gesandten.

3) 1541, 14. Januar. Bern an Basel. Antwort auf das Schreiben von Basel. Die Gesandten von Bern,die zu Basel gewesen, haben das freundliche Erbieten, die Anstände zwischen Bern und Genf gütlich beizu-legen, berichtet. Man verdanke dieses bestens. Die zu Genf aber, dafür angegangen, gemäß dem Burgrechtin der Sache freundlich handeln zu lassen, haben dieses verweigert. Deßhalb müsse man das Recht waltenlassen und werde diesfalls Rathsboten mit dem Handel hinabschicken, den erwählten Obmann in Kenntniß zusetzen, und bitte um Ansehung eines baldigen Rechtstages. St.A. Bern: Deutsch MWven x, s. a-w.

Vor dem Nathe zu Bern erscheinen zwei Gesandte von Genf und legen ihre schriftliche Instruction undeinen Brief vom Kaiser vor. Der Gegenstand wird an die Bürger gemiesen. Diese erkennen am 31. Decembernach wiederholtem Vortrag der Gesandten: 1. Es soll um alle Streitpunkte das Recht ergehen und seisomit eine gütliche Verhandlung, die die Genfer verlangt und um welche die von Basel die von Bern ge-beten haben, abgewiesen. 2. Wie es sich mit Chapeanrouge verhalte, wissen die von Bern nicht; wenn eretwas Unrechtes gethan, möge man ihn belangen; die March ihm abschlagen aber könne man nicht, weil dieGenfer oder ihr Burger durch ihr Schreiben ihn auf die March begehrt und ihn dadurch derselben Genoßgemacht haben. 3. Betreffend des Kaisers Brief, so hätte man gerne, daß jenem die Wahrheit vorgegebenworden wäre; denen von Bern sei nie in den Sinn gekommen, denen von Genf eine solche Huldigung undEid zuzumuthen, da sie ja im Gegentheil dieselben befreit, sie zu Herren gemacht, ihnen gegeben, was sienie gehabt und die Bnrgerziele erweitert haben; sie mögen daher dem Kaiser wahrheitsgetreu antworte»; dievon Bern selbst haben von diesem keinen Brief erhalten.

Mau vergleiche zu Ziffer 1 die zum vorhergehenden Abschied ausgezogene Missive vom 14. Januar 1541.

St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0, 5. 4SS.

K. A. Genf: Rathsregister.

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Mern. 1540, 30. und 31. December.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. S7K, S. S7, SI>.

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