December 1540.
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Ludwig, Graf zu Sulz, das Hofrichteramt von Kaiser und Reich zu Lehen habe; da es auch über alle andernGerichte geseht sei, so das; Chnrfürsten, Fürsten, Grafen, Städte :c. in seinein Bezirk auf geschehene Ladungerscheinen müssen, 'so stehe es nicht in der Befngniß der Stadt, demselben etwatz zu vergeben; denn als vorJahren Graf Eberhard von Würtemberg mit ihr einen Span gehabt, habe der Kaiser zwei Churfürsten ver-ordnet, deren Spruch vom Kaiser bestätigt worden; die Boten legen denselben vor und hoffen dabei zu bleiben.Den Artikel betreffend die freie Pirs 'vollen sie gelten lassen, weil darüber ein Vertrag da sei. Der Klösterwegen nehmen sie sich nichts an; wenn der Kaiser den Arrest aufhebe, so sei ihnen gleichgültig, wer sie nehme.I» Betreff der andern Späne, „bei Oberndorf anfangend", wünschen sie, daß der Herzog Leute verordne,damit sie dieselben miteinander gütlich vertragen. Deßhalb stellen sie die ernstliche Bitte, dem Herzog zuschreiben daß er sie bei der Jurisdiction des Hofgerichts und bei ihren Briefen 'volle bleiben lassen; ge-schehe das so wollen sie das Geschütz ihm auch wieder zustellen. - Da man von den Boten, die beim Herzoggewesen vernimmt daß derselbe vom Hofgericht gefreit sein solle, und man ungleich instrnirt ist, so wirddie Sache in den Abschied genommen. I. Über den Haupthandel bringen die Boten von Rotweil auf ge-schehene Vorladung nichts Anders vor, als daß ihre Obern nebst Übersendung des Anlasses für die gesendeteHülfe bestens danken und versprechen, es mit Leib und Gut und nach Vermögen um die Eidgenossen zu ver-dienen- sie haben es auch an Orten und Enden" eingeschrieben, damit Kinder und Kindskinder es nie ver-gessen ' Hierauf eröffnet jeder Bote seine Instruction; Zürich; Es hätte sich versehen, daß gemeine Eid-genossen in dem Anlaß durch die Notweiler besser bedacht würden; wenn andere Orte an den Kaiser und dasKanunergericht schreiben wollen, um diesen Proceß stillzustellen, so sei es dazu bereit; weil aber der Eid-genossen in dem Anlaß nirgends gedacht werde, so wisse man nicht, ob man im Frieden, oder woran mans«; daher sollte man von Christoph von Landenberg in Erfahrung bringen, wie die Sache gemeint sei, bevorWM' sich an das Kammergericht wende. Bern soll anhören und Alles hinter sich bringen; es möge aberwohl leiden wenn die Notweiler mit dem von Landenberg Frieden machen, wenn die Eidgenossen auch nicht darinbegriffen seien, da an ihm wenig Ehre zu erjagen sei. Lucern; Die Sache gefalle ihm gar nicht; es wolleauch weder den Kaiser noch Andere um Abwendung des Fiscals ersuchen, um >ucht dem Unrecht Vor.chubSU leisten; man könne den ganzen Verlauf der Sache dem Kais« schreiben und ihn bitten den Hochmuts, zustrafen, so daß »'an sehe, daß er nnser guter Freund nn Nachbar fem wolle. Den Boten von Notweilwolle '„an nicht verbergen, daß man befremdlich finde, daß ste hinterrücks nn ohne Wisftn genwiner Eid-genossen, welche die Sache doch auch angehe, den Handel beschlossen. Lncern habe ,edoch nichts dagegen daß"wn den Schiedlenten schreibe und ihnen danke, dabei aber anzeige^ daß man m dw Sache mcht emw'llrgenkbune. uri will anhören und heimbringen, was die XII oder VII Orte handeln, ,eden alls m dem Anbiß^."al nicht begriffen sein. Schwpz möchte den abgeschloffenen gutlichen Vertrag bestehen lasten und denSchiedlente" die gehabte Mühe freundlich verdanken. Nnterwalden schl.eß sich der- Meinung Lncern an,will daher den Kai er bitten, mit dem Kammergericht fnrznsahren; es wünscht auch zu vernehmen, ob derBund mit Notweil vermöge daß man dasselbe von diesem Anlaß ab'nahnen könnte. Zug; Was zu Frieden""d Ruhe diene soll es fördern helfen; Anderes soll der Bote heunbringen. Glarus will den Anlaß bleibenlassen und zu Allem Hand bieten, was zu Frieden und Einigkeit dient. Basel findet (nne Lncern. e-5unserer Ehre nicht angemessen, den Kaiser zu bitten, den Fiscal abzustellen; wenn es ledoch ge.neinen Ei genoffenS-siele, demselben zu schreiben, so würde es sich nicht entziehen, weil es doch früher und Gn zu denNotweilern n setzen bewilligt habe. Freiburg und Solothurn w.e Lncern; ersteres begehrt, daß man