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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1282
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1282 December 1540.

aber nichts ist. K. Die Boten der vier Orte, die bei dem Herzog von Würtemberg gewesen, zeigen ihreAuslagen fiir Läufer, Geschenke, Zehrung, Trinkgelder :c. au, und wünschen, daß man sie dafür entschädige;es habe jeder 5 >/s Kronengeschossen"; da sie zu einem fremden Fürsten verordnet worden, so haben sie ßchden Ehren nach" rüsten und halten müssen; hätte man sie nicht da und dort zu Gast gehabt, so wärensie mit einein Knecht mit einer Krone per Tag nicht ausgekommen; sie stellen aber den Herren anHeim, wasmau ihnen geben wolle. Ammann Beroldinger von Uri habenach sinem Stat" einen zweiten Knecht ge-habt, dessen Zehruug und Lohn auch bestimmt werden sollte. Sie haben den Landschreiber von Baden, derihnen Credenz und Instruction nach Schaffhausen gebracht, der dringenden Geschäfte wegen vermocht,ihnen zu reiteil, der dann Alles aufgezeichnet, was von Tag zu Tag gehandelt worden, auch an dengrasen, an den Herzog von Würtemberg, an Zürich, Rotweil :c. geschrieben habe. Die Boten bitten, a»chihn für seine viele Mühe und Arbeit zu entschädigen, indem er drei ganze Wochen init ihnen geritteil sirZürich meldet, daß sein Hauptmann im Auftrag der andern Hauptleute 7 Gulden Unkosten gehabt, die nauch zurückverlange. Der Bürgermeister von Schaffhausen berichtet, das bestellte Fähnlein habe 14 Gulde»nnd 5>/2 Batzen gekostet, und ersucht um Bezahlung. Der Landvogt zu Baden begehrt zu wissen, wer ffMdie Kosten fiir Botenlohn in Fer Landenbergischen Fehde zu vergüteil habe. Dies Alles ist heimzubringenum auf nächstem Tage Autwort zu geben, wie man diese Forderungen berichtigen wolle. I». In Gegenwwder Boten von Rotweis berichten die Boten derdrei" Orte, die zum Herzog von Würtemberg gesandt worde»/derselbe habe sie gnädig aufgenommen und nach langer Unterhandlung in folgende Artikel eingewilligt'1. Weder Hofrichter noch Urtheilsprecher sollen des Herzogs Unterthailen (um Forderungen unter 10laden dürfen. 2. Wenn seine Unterthanen sich für Schulden oder Zinse verschreiben und dabei aufordentliche Obrigkeit, Freiheit und Gerichtszwang verzichten, die Obrigkeit aber solche Briefe nicht (bewwwnoch) besiegelt hat, so sollen dieselben von den Urtheilsprechern ohne alles Mittel (ab)gewiesen werden. 3. ^Herzog kann vermöge seiner Freiheit Ächtern Aufenthalt gestatten; wenn aber jemand gegen sie dasanruft in der Sache, um welche sie geächtet sind, so soll der Herzog ihm beförderlich Recht ergehen lassetwenn jemand in der Hauptsache (schon) Urtheilbriefe erlangt hat, so sollen diese auf des Klägers Begeht''vollstreckt werden; die Urtheilsprecher sollen aber der Acht wegen keiner Commune zu gebieten oderfordern befugt sein. 4. Wenn sich im Fürstenthum frevelhafte Todtschläge begeben, die Thäter nc,fliehen, sich für unschuldig ausgeben und die (armen) Hinterlassellen des Entleibteil vorladeil (um sie zu ew^Allstrag zu zwingeil), so sollen die Hofrichter solchen leichtfertigen Todtschlägern keine Vorladungerkenn^5. Der (Malefiz in Fleken, Dörfern und Höfen und der) freien Jagd halb soll es bei dem frühern Vertragbleibeil. 6. Die Notweiler sollen die Einkünfte des Klosters Alpersbach (Alpirsbach) und anderer Klöster, ^auf ihrem Gebiete fallen, (dein Herzog) verabfolgen lassen. (Hiemit sollen alle Rechtfertigungen, die nngobigerGebrechen" zwischen dem Herzog und dem Fiscal zu Rotweil geschwebt haben, abgethan sein). ^Notweiler solleil dem Herzog nach Beendigung der jetzigen Fehde das Geschütz samint den vorhandenen K»gund dem Pulver zurückstellen. 8. Dieser Vertrag soll weder dem Herzog noch denen von Notweil an >1^Freiheiten, Privilegien und Verträgen irgend welchen Eintrag thun. 9. Herzog Ulrich will auch die ^sagen Hans Kellers und allen Unwillen gegeil die Rotweiler fallen lassen (da sie sich vor den Boten dergenossen durch einen Eid purgirt habeil) und sich hinfür gegen sie nachbarlich und gnädig halten; doch l" ^sie dieseil Vergleich annehmen und sich ebenso gegen ihn erzeigeil. Nach Verhörung dieser Artikel er 'die Boten von Notweil: Da das Hofgericht eine besondere Freiheit von .Kaiser und Reich sei, und