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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1540.

wolle nun nicht mehr gethan werden; ihre Freiheit bestimme aber, daß der Ammann im Thurthal und zuder Wildenbrugg das Land in des Herrn Kosten versehen soll. Auf diese Klagen habe der Rath zu Schwyzgeantwortet, er wolle ihnen berathen und beholfen sein, daß sie bei ihren Freiheiten, Urtheilen und Verträge»und bei dem, wozu sie laut Briefen und Siegeln das Recht haben, bleiben können, und sich diesfalls beiruhigen Zeiten mit denen von Glarns berathen. Da man nun die Meinung des Landvogts auch gehörthabe, so erkläre man, in gleicher Weise auch dem Abt bchülflich sein zu wollen.

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Waden. 1540, 13. December.

Staatsarchiv Lucern: Allfj.Absch. 1..2, 5.501. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 14,1.202,211. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch..1.1, S. 200

Landesarchiv Schwnz: Abschiede. Kantonsarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. jt'antonSarchiv Basel: Abschiede 15401541.StantonSar chiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 23. ätantonsarchiv Schaffüausen : Abschiede.

Gesandte: Zürich. Johannes Haab; Bernhard von Cham, Sekelmeister, beide des Raths. Bern. JacobWagner, Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Nri. Jacob a Pro, alt-Sekel-meister und des Raths. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann; Dietrich Jnderhalden, des Raths. Unter-walden. Hans Bünti, alt-Landammann von Nidwalden. Zug. Ulrich Staub, des Raths, von Wenzingen-Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Heinrich Nyhiner, Stadtschreiber; Blasius Schöbst, des Raths.Freiburg. Ulrich Nix; Hans Studer, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner, des Raths. Schaff-Hausen. Hans Waldkirch, alt-Burgermeister. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. E. A. A-,k. 73 n.

t». Die Boten von Basel zeigen an, daß die Stadt Mühlhausen ein Fähnlein von 200 wohlgerüstetc»Knechten ausgezogen habe und mit denselben auf weitere Mahnung auch aufgebrochen wäre. Hcimzubcrichte»,damit man in Zukunft dessen eingedenk sei. I». Zürich erinnert an den auf einem Tage zu Baden gefaßte»Beschluß, die Landstreicher, Bettler und Heiden an den Grenzen zurückzuweisen :c. Das sei aber bisherver-liederlicht" und nicht vollstreckt worden, indem solche Gengler und Zigeuner überall umherstreichen, so daßder Landschaft Zürich die Unterhaltung der Wachen zu beschwerlich werde; es müsse daraus dringen, daß derfrühern Verordnung ernstlich nachgelebt, die Pässe und Grenzen wohl verwahrt, solche Leute zurückgewiesenund die Schelmen und Buben bestraft werden. Es soll nun jede Obrigkeit die nöthigen Maßregeln treffe»-Auch wird an alle Zugewandten und in die Vogteien geschrieben, sie sollen ans verdächtige Leute achten, die-selben durchsuchen, auch wohl mit der Marter befragen und die Schuldigen nach Verdienen strafen, Unver-dächtige einfach verweisen. Die Zigeuner soll man noch einmal gütlich aus dein Laude weise», ihnen abe>mit allem Ernst anzeigen, daß man sie auf Wiederbetreten bestrafen werde. « . Auf das Schreiben, welchesBasel (unterm 2. December) an die XII Orte gerichtet, legen dessen Gesandte eine goldene Bulle vor, »>»'die Stadt von römischen Kaisern und Königen gefreit sei, daß sie um geistliche oder weltliche Sachen wedecvor das Kammergericht noch ein Hofgericht noch ein anderes Landgericht citirt werden solle; mich einen Brief,den Kaiser Maximilian den XII Orten gegeben, wodurch dieselben in gleicher Weise von allen ausländische»Gerichten gefreit worden, von welchem Briefe jedem Boten eine Abschrift gegeben worden, ferner haben vo>einigen Jahren gemeine Eidgenossen beschlossen, die Curtisanen, welche Pfründen anfallen,in ein W»ss^