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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1540.

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dieser Verhandlung Nachricht gegeben. I». Auf den Anzug, welchen Basel auf dein letzten Tag zu Badengethan, es möchten sich die Eidgenossen gegen einander erklären, einander Hülfe und Beistand zu leisten, wennsie wegen des Glaubens oder anderer Dinge angegriffen würden, läßt sich nicht wohl eine solche Zusagegeben ; man könnte antworten, man habe Bünde und Briefe, die man ehrlich halten wolle.Ist nit, daßmail jemand leren wolle, sonders us fürsorg angesächen, daß in dein vale wir vij ort uns sich in diser sachvereinbareil, damit mir nit mit unglychen antwurten ankamen, sondern allemal einmündig syen und nit zu-sageil das so uns mitler zyt gerüwen möcht; sonderlich so wir sy by irem glauben söltcn helfeil schirmen,wurd uns hienach schwär und unlydenlich syn, wie jeder bot wol wyter sagen kam"

Unterm 30. November schreiben die Boten an Schwyz (L. A. Schwyz: Abschiede), und unterm 1. Decemberentschuldigt Schwyz das Ausbleiben seines (in Rotweil gewesenen) Gesandten, Dietrichs Jnderhalden, undwiderlegt den Vorwurf, daß dcßwegc» die Gesandten der vier Orte über die Verhandlungen derer von Rotweilmit Laudenberg nicht unterrichtet worden seien (St. A. Luc er in Acten Notweil).

763.

Schwyz. 1540, vor und am 4. December.

Stiftsarchin St. Galle»! Rttb. I.XXXV, Togacnburg im Allgemeinen, AaSc. 5>N.

Vor dem Nathe zu Schwyz erscheint Ulrich Seiler, des Abts von St. Gallen Landvogt in der Graf-schaft Toggenburg, uud verlaugt im Namen des benannten Abts und seiner selbst gegenüber jenen Klagen,die, wie man vernehme, von einer Botschaft der Toggenburger letzter Tage vorgetragen worden seien, sichzu verantworten, und begehrt daher den bezüglichen Vortrag in Schrift. Auf dieses hat der Rath sich desvoil Ammann Martin lind Ammann Kolben gehaltenen Vortrags erinnert und denselben wie folgt dem Land-vogt des Abts schriftlich zugestellt: 1. Bei der Rotweiler Angelegenheit haben die von Schmilz den Landvogtund Landrath zu Toggenburg gemäß des Landrechts um eine Anzahl Knechte aufgefordert; das wollte derLaildvogt sammt dein Landrath thuu; die Zwölfe aber und der Obmann, die über des Landes Steuer undBräuche zu rechneil habeil, beglaubten, daß diesen Auszug zu thuu ihnen'zustehe, gemäß dem letzten Nrtheil,zumal sie die Knechte auch besolden müssen; man habe ihnen aber Seiteils des Landvogts nicht vergönnt,den Brief, den die von Schwyz (mine Herreil") dieser Angelegenheit wegenhinus" geschrieben haben, zuhören. 2. In einem gütlicheil Vertrag sei bestimmt worden, daß wenn im Thurthal über Bußen und Frevelgerichtet werde, man das dein Landvogt verkünden solle, damit er oder ein von ihm Verordneter zuhörenmöge. Da nun zu Wildhaus böse Frevel vorgekommen und man über dieselben richteil wollte und dasdem Landvogt anzeigte, habe derselbezuscheff Ammann" (oder Zusthofammann, wie alias) den VogtAbyberg geschickt; der habe nun verlangt, bei einein Urtheil beizusitzen und mit den Richtern zu rathschlagen,was diese nicht zugeben wollten, weil dieses wider den Vertrag sei. Da habe der Znsthofammann das Ge-richt aufgehoben und nicht weiter richten lassen, mit einiger Drohung. Dadurch aber bleibe» solche Sachenzum Verderben der Leute unbestraft. 3. Im obern Amt sei laut bestehender Freiheit der Brauch, daß dieNichter, wenn man Gericht haltet, allein zu Nacht essen. Das haben früherdie Herren" bezahlt; dochhabe eine Partei von einer Sache etwa einen halben Batzen oder sollst etwas nach ihrem Vermögeil in dasGericht gelegt; das habe man dem Wirth an die Ürte gegeben und den Rest habe der Herr bezahlt. Das