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November 1540.
7«R.
Bern. 1540, 29. November.
Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 274, S. 173, i7e.
Vor Näth und Burgern zu Bern erscheinen Gesandte von Freiburg und Solothurn uno tragen vor:1. Die von Bern haben in Betreff der Notweiler Angelegenheit ihnen geschrieben, wie bei Kriegsanlässenbeiderseitige Altvordern sich gemeinsam zu berathen gewohnt waren; sie seien nun abgeordnet, um dieses eben-falls zu thnn. 2. Der Gesandte von Freiburg insbesondere eröffnet, daß unter den Unterthanen derer vonBern und Freiburg in den neugewonnenen Landen in Betreff der Pfändungen und Verbote für ungichtigeSchulden Mißverständniß walte, da die Einen das Burgrecht, Andere andere Briefe anwenden wollen, weßhalbein Einsehen gcthan werden sollte. Räthe und Burger antworten zu 1, der Friede sei nahezu gemacht unddaher eine Berathung jetzt unnöthig. Zu 2 antwortet der Rath am 30. November und erläutert, daß umgichtige uud verbriefte Geldschulden die Unterthanen einander verHeften mögen; Zureden, Frevel und Malesizaber sollen da, wo sie geschehen, gerechtfertigt und abgetragen werden.
Zu 2. Die Antwort Berns enthält in mehrerer Ausführlichkeit folgendes Schreiben desselben vom30. November an Freiburg: Die Gesandten von Freiburg, die „diser tagen" in Bern gewesen, haben wegender Hafte, die die Unterthanen beider Städte in dem savoyischen Lande wegen Geldschulden und Zuredeneinander anlegen, einen Anzug gethan und im Auftrag ihrer Obern diesfalls mit denen zu Bern zu ver-handeln verlangt. Die von Bern haben nun hierüber folgenden Beschluß gefaßt: 1. Wegen „umbgändcn"Schulden, die gichtig und verbrieft sind, mögen die Unterthanen einander verbieten und verHeften; um un-gichtige Schulden aber hat der Anspreche? den Angesprochenen vor seinem natürlichen Richter zu belangen.2. Wenn Schmach- und Zureden erfolgen und der Beleidigte, dem in den Gerichten, da er gesessen ist, zu-geredet worden, den Zureder sofort daselbst belangt, oder ihm verbieten läßt oder ihn verpflichtet, da zuRecht zu stehen, wo die Zurede erfolgt ist, so soll der Zureder daselbst Antwort zu geben schuldig sein.Wen», letzterer aber ohne ein Gelübd gethan zu haben entflieht, soll er vor seinem ordentlichen Richter be-sucht werden. Will aber der Beleidigte warten, bis der Zureder wieder dahin kommt, wo die Zurede ge-schehen, so mag er dieses thun lind den Zureder im Betretungsfalle dort auf Recht verHeften lasseil. 3. Frevelund malefizische Sachen sollen nach gemeinen Rechten, den Bünden und Burgrechten da gerechtfertigt werden,wo sie begangen worden. K.A. Freiburg: Bcrner Missiven.
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Lucern. 1540, 30. November (auf Andrea).
Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. V. 2, t'. 500, ÄantonSarchiv Aug: Abschiede Bd. 2.
Tag der Orte Lucern, Uri, Unterwalden und Zug.
tt. Alls Ansuchen von Uri ist dieser Tag beschrieben worden um Vorsorgen zu berathen, daß die Not-weiler nichts annehmen, was ihnen und „uns" nachtheilig wäre. Da der Bote von Schwyz wohl heim-gekommen, aber niemand hier erschienen ist, so daß man nicht wissen kann, wie der Anstand lautet, so wirdSchwyz ersucht, darüber förderlich Bericht zu geben. Zürich ist durch Lucern um eine baldige Tagsatzungersucht; wenn es nicht entspräche, so wird Lucern einen Tag ausschreiben. Freiburg und Solothurn wird von