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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
1276
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1276 November 1540.

es der Plünderung halb ghalten werden, wie von alter har. Dar zu soll onch keiner in discr weltlichen(Bern: vechtlichen) Handlung kein alt lüt, frouwen, tochteren oder kind mit gwaffnetter Hand nit stäche»,schlahcn, noch ungewonlichen handlen, es wäre da», daß etlich der selbigen sich zu wer stalten oder zu vilgschreis »rächten, das uns schaden bringen möcht gegen unseren vienden, die mag man nach glegenheit darumbstrafen. Und zu letst soll ouch keiner dem andren kein alt todtvecht noch viendschaft in der zit, als si)in dein zusatz old zug sind, nit für ziechen noch rrfheben, onch die weder mit Worten noch werken nit äffernnoch rächen, sunder die selben bliben anstan bis zu usgang discr vecht und kricglichen Handlung. Welcheroder weliche aber dis obgelüterte ordnung und ir eid in einein oder wer artikleir übertreten, daran fälcnund die nit halten wurde, den oder dieselben sollent die houptlüt und fürgsatzten angentz und one verziehenheim zu iren Herren und obern schiken, darby orrch inen ir nmsshandlung und worin sy iiberschen hetten,gschriftlich zu senden, damit sy die nach ircm verdienen strafen und der gepüri nach gegen inen handlen könne»."

St. A.Bern: Allg. eidg.Abschiede 203. L. A. Schwyz: Abschiede. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. Ii,nach dem Abschied vom 13. December 1540.K.A. Solothurn: Abschiede Bd. 23.

Der Schaffhauser Abschied enthält für Schaffhausen den Auftrag, die Zusätzcr anzuweisen, daß denenvon Rotweil berichtet werde, an welchem Tage man von Schaffhausen aufbrechen und bei ihnen sein werde,damit sie ihnen Steg und Weg weisen, dahin zu kommen.

Die Bemerkung wegen Aufbewahrung des Fähnchens im Schlosse zn Baden fehlt im Berncr Abschied.

Zu v. Im Berner Abschied fehlt die Erwähnung von Schellenberg und Hüffingcn. Vergleiche die Be-merkung zu I.

Zu v. Der Bemer Abschied sagt am Schlüsse dieses Artikels:Doch sind unser Eidgnossen von Berngsandten by irer Herren befelch genzlichen plibcn."

Dieser Artikel ist im Schaffhauser Abschied etwas verkürzt.

Zu Ii. Nach dem Schaffhauser Abschied wird Schaffhausen insbesondere auch beauftragt, nachzuforschen,ivie es um den Boten stehe, den die Eidgenossen (wir") mit Briefen hinausgeschickt haben. Was Schafs-hausen durch seine Kundschafter erfährt, soll es auch den Zusätzern mittheilen, damit sie wissen, ob sie hinaus-ziehen sollen oder nicht.

Zu I. Im Berner Abschied fehlt die Erwähnung der Herrschaft Nellenburg; dagegen wird hier Hansvon Schellenberg unter denen genannt, die noch nicht geantwortet haben, und dann am Schlüsse beigefügteda die Gesandten von Bern nicht länger warten wollen, werden die von Zürich sie berichten, wenn die Ant-worten etwas Namhaftes enthalten.

Elenchus III. des Rotweiler Archivs verzeichnet unter Nr. 36 mit dem Datum vom 17. November dieEinwilligung des Herzogs von Würtemberg für den Durchzug der eidgenössischen Hülfsvölker. Dieses Negisteeverzeichnet überhaupt eine große Zahl von Missiven zwischen den Eidgenossen, der Stadt Rotweil, dm wder Sache angesprochenen Fürsten und Leuten vom Adel, Christoph von Landenberg, u. s. w.

Zu ir». Der Abschied über die Klosterrcchnungen findet sich weder in den Archiven von Lucern nochin denen von Unterwalden. Die Rechnungsabnahme fand jedenfalls vor dem 10. Januar 1541 statt: ver-gleiche den Abschied von diesem Datum l».

Zu <i> 1540, 18. November. Die Gesandten der VII Orte an die zu Lucern versammelten Gesandte»der V Orte. Sie haben die beiden Schreiben betreffend den Marquis von Guasti und die von Rotweil ver-standen. Da nun gestern des Zusatzes wegen ein Beschluß erfolgt sei, den Schultheiß Flekcnstcin schon ^richtet habe und den man jetzt nicht ändern könne, so habe man die Angelegenheit wegen des Markgrafennicht vorgebracht, damit die übrigen Orte von dem gemeinen Zuzug nicht abwendig gemacht werden. Obwohmau dem Rathschlag in Betreff des Zusatzes beigestimmt, würden sie doch, wenn von Rotweil oder anders-woher Bericht käme, daß man ihnenstättliche" Rettung leisten sollte, sich sofort über einen starken,Zng

bcrathen und diesfalls Mittheilung machen. St. A .Luccrn: Acten Rotweil. (Original!.