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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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1268
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1268 November 1540.

Zu 1) Im St. A. Luc eru liegt das Original der Mahnung derer von Rotweil, datirt vom7. November (Sonntag nach Allerheiligen). Sie bitten, die Mahnung allen andern ihren Eidgenossen eben-falls zu verkünden. Fortwährend einlaufende Berichte melden, daß der von Landenberg morgen zu Nacht nnt6000 Mann zu Waldmessingen, zwei Meilen von Rotwcil, lagern und dann sofort auf die Stadt rücke»

werde. Kopien im K. A> Solothurn: Abschiede Bd. 23, und K. A. Schafshausen: Korrespondenzen,

2) 1540, 9. November. Lucern an Solothurn. Die von Rotweil haben Lucern bei den Bünden ge-mahnt und begehrt, daß sie die von Solothurn mahnen, ivas man hiemit gethan haben wolle, damit in»»gerüstet sei, Rotweil zu entschritten. Dabei habe Lucern die vier Orte zu ei,rem eilenden Tag berufen, »denir nit mögen erlangen", man werde aber die Beschlüsse mittheilen. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. s3.

Das urkundliche DatumDienstag nach Martini" ist offenbar irrig und Wohl mit Dienstag vor Martimzu übersetzen.

3) 1540, 12. November, Lucern. Die V Orte schreiben im Sinne des Textes «.v an Solothurn.Dann aber fährt der Brief fort: diese Beschlüsse habe man Vormittags gefaßt; Nachmittags sei aber die dritteMahnung erfolgt. Da man hieraus ersehe, daß es den guten Leuten zu Rotweil Noth thue, so haben duBoten auf ihren Eid erkennt, daß man Kriegsrecht, Fug und Glimpf habe, die von Solothurn gemäß dergeschwornen Bünde und anderer Verkommnisse um Hülfe und Zuzug zu mahnen und mahne sie daher >»Kraft und Vollmacht der Obern der V Orte so hoch man sie mahnen könne, auf nächsten Donnerstag (16. N"'vember) mit ihrem Ehrenzeichen aufzubrechen und im Namen der heil. Dreifaltigkeit und alles himmlische»Heeres auszuziehen und nach Schaffhausen zu rücken, sich mit Leuten und Geschütz nach Nothdurft zu ver-sehen und zur Rettung der biderben Leute von Rotweil Leib und Gut zu denen der V Orte zu setzen, >»»man ihnen jeder Zeit treulich entgelten wolle. Da ein Tag auf St. Othmar nach Baden angesetzt ist, lvv ^man denselben gleichwohl besuchen und mit den andern Eidgenossen handeln, was Lob, Nutzen und Ehre er-

heischen. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 23. Eine gleiche Mahnung erlassen sie an Zürich, (siehe Note 6>,

^ an Basel (K.A.Basel: Abschiede 15401541) und wohl an alle verbündeten Orte.

4) 1540, 13. November. Freiburg an Solothurn. Es sei auf den 11. November von Lucern gemähtworden, sich gerüstet zu halten, weiterer Bericht werde ab den, wirklich versammelten Tag in Lucern erfolge».Da solcher bisher nicht eingetroffen, werde Solothurn angefragt, ob es weitere Nachrichten besitze und »»

wie viel Leuten und Geschütz es sich rüste. «.A. Solothurn: Abschiede Bd. ss-

5) 1540, 13. November (Samstag nach Martini). Rotweil an Lucern. Von Zürich sei ihnen der»»!Othmari angesetzte Tag verkündet worden; der aber verziehe sich zu lang; sie bitten, die Sache so zufördern, daß sie gerettet werden. Ein gleiches Schreiben von Obigem an Obiges (anderer dringender ivschriften nicht zu gedenken) erfolgte am 14. November. St.A.L»c-rn: A.R°tw°».

6) 1540, 13. November (Samstag nach Martini). Zürich an (gemeine Eidgenossen ohne die V Orte).Es sei heute von den V Orten ernstlich und dringend gemahnt worden, auf Donnerstag aufzubrechen und Z»Rettung derer von Rotweilach Schaffhausen zu ziehen, worauf man die beiliegende Antwort ihnen h»zugehen lassen. Diese drückt das Befremden aus, daß man hinterruks der andern Orte, ohne derer vZürich (unser") Befragen, Wissen undGehäll", in so schweren Händeln, die alle Orte berühren,

und sich eines Krieges unterziehe, ohne die Folgen, die er für Alle haben könne, zu erwägen, zum»! rTag zu Baden, an dem man sich gemeinschaftlich berathen könne, so nahe sei. In Betreff der Bünde, »die die V Orte ihre Mahnung stützen, finde man nicht, daß die V Orte die von Zürich Wegen je,an smahnen hätten, der nicht in demjenigen Bezirk, der in dem Bund der VII Orte bezeichnet sei, sich 'oder wegen einer Sache, die nicht daselbst geschehen sei; ebenso wenig zeige sich, daß Stoffel von Lande» r ^ihnen abgesagt oder sie an Leib und Gut innert genanntem Kreis geschädigt habe. Zürich glaube da)^vermöge der Bünde die Mahnung der V Orte nicht beachten zu müssen; es habe mit denen von NotM ^einen besondern Bund (sei unmittelbar verbündet?), der aber ein solchesKriegsrecht" nicht zugebe; >»e