October 1540.
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t. Weil Glarus sein Ausbleiben (hinlänglich) entschuldigt, so hat man ihm „nichtsdestoweniger" diesen Ab-schied mitgetheilt, es aber gebeten, nächsten Tag zu besuchen. Da keine dringenden Geschäfte vorhanden,so wird der nächste Tag auf Sonntag nach hl. Dreikönigen (9. Januar 1541) anberaumt. Wenn aber dievom Herzog von Würtemberg zurückkehrenden Boten etwas Neues brächten, oder andere Händel einfielen, dieeines Tages bedürften, so mag Zürich einen näheren ausschreiben, v. Ammann Beroldinger von Uri gibtder Verwendung halb,' die der dortige Kilchherr begehrt hat, die Erläuterung, daß der Domdechant zu Churin des Papstes Monat gestorben, der also die Domdecanei allein zu verleihen habe; die Herren von Churwürden ihn gerne bei sich haben, auch wäre dies keine Curtisanerei. Antwort auf nächstein Tag. n . Zürich sollden Herrn Wernher Steiner bitten lassen, von denen von Jttingen 3 Kronen für 4 Gl. rh. zur Ablösung zunehmen, da ihnen selbst (so ?) abgelöstZmorden; sie sollen in ungefähr acht Tagen Antwort erhalten, x. DerBote von Zürich soll seiner Unterredung mit dem von Uri gedenken, einen Brief aus dein Sarganserlandbetreffend, ). Da einige Reiter bei Nacht am Rhein auf- und abreiten, um die Pässe und Furten zu er-kundigen, so sollen Zürich und Schaffhausen ihre Grenzbewohner anweisen, gute Wache zu halten. In derVerordnung über die Belohnung der Botschaften haben einge Orte eine Aendernng machen wollen; aber dieMehrheit ist bei den: vorigen Beschlüsse gänzlich verblieben. »tT. Der Gesandte von Freiburg stellt im Auf-trage seiner Obern das Begehren, man wolle den König von Frankreich vermögen, in Betreff der Ansprücheder Erben des Hans Reif seine Znsätzer herauszuschicken und den genannten Erben rechtlich Red und AntwortZU geben Die Boten sind alle des Willens, den Erben nach Möglichkeit zu helfen; sie erinnern sich aberdes Erbietens von Boisrigault und glaubeil, dieses an die Hand nehmen zu sollen, weil es wenig nütze, anden König zu schreiben, da die Ansprache von dem von Fons herrühre, dessen Handlungsweise bekannt seiund deßwegen zu besorge.: stehe, daß man mit Recht wenig erlange. I»,.. Der Anwalt von Niklaus Meyerund Hans Lenzburger dringt abermals darauf, daß man die von Bern bestimme, den genannten Anspreche?»die betreffenden Zinse und erfolgten Kosten zu bezahlen, oder ihnen zum Recht verhelfe. Die von Bern er-widern wenn Meyer und Lenzburger ihr letztes Anerbieten, verhältnißmäßige Verlegung der Schuld ausjene Gebietstheile die der Kaiser, der König von Frankreich, der Herzog von Savoyen, die von Freiburg,Wallis und Bern von des Herzogs Ländereien besitzen, nicht annehmen, so bieten sie ihnen Recht gemäß desBurgrechts beider Städte Auf dieses bemerkt der Bote von Freiburg, daß seine Obern da nicht hereingezogenwerden sollen- wenn die Anspreche? an ihnen etwas zu fordern beglauben, so werden seine Herren ihnen guteAutwort geben. Nach Eröffnung der Instructionen wird dann beschlossen, daß die Parteien nach dem Burg-recht beider Städte das Recht gegen einander brauchen sollen, ee. Die Gesandten von Bern verlangen wieder-holt, daß die drei (Schiedmänner) ihren Span mit denen von Freiburg in Betreff des Obmanns, wie früherverabschiedet worden, entscheiden sollen. Die von Freiburg glauben, daß es keiner Erläuterung bedürfe, weildas Burgrecht klar genug sei; was aber die Eidgenossen sie weisen, bei dem wollen sie bleiben. Nach Eröff-nung der Instructionen wird erkennt, die Drei, die früher in der Sache gehandelt, sollen ihren Entscheid geben,bei de,n es dann sein Verbleiben habe. Auf dieses eröffnen Meister Kaspar Nasal, des Raths der Stadt Zürich,Josef Amberg, Landammann zu Schwyz, und Rudolf Frei, des Raths der Stadt Basel, sie hätten mit Christophvon Sonnenberg sel des Raths der Stadt Lucern. früher diesen Handel erwogen und gefunden, es se: mchtbillig, daß die Unterthanen mehr Vortheil und Recht haben, als die Obrigkeit; demnach sollen die Unter-Auen einer Stadt wenn sie Ansprüche an die andere Stadt zu stellen haben, das Recht brauchen und denObm„nnn da und in der Form nehmen, wie solches gemäß den diesfalls errichteten Verträgen ihre Obern thun