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October 1540.
weitem Austrag des Handels. Mittlerweile seien dann die Morell und „er" (Moresin?) mit „Praetik ver-sprochen" worden. Das aber hatten die Obern nicht genehm gehalten, sondern den Vogt beauftragt, Andereau ihre Stelle zu setzen. Auch als Vogt Stalder von Schwpz zu Lauis Vogt gewesen, hätten ihm die Botenuntersagt, den Moresin zum Statthalter zu nehmen. Durch Hinziehen sei dann die Sache vergessen worden,aber keineswegs erledigt, wie Moresin beglaube. Der letzte Abschied besage nur, das, worüber Moresin vonden Obern liberirt worden und hiefür Brief und Siegel habe, dürfe ihm nicht mehr vorgerückt werden; nunaber habe Moresin in Betreff dieses Handels von den Obern nicht Brief und Siegel. Er, Flekeustein, begehredaher, daß aus dem Landbuche zu Lauis gezogeil werde, was Bezügliches darin stehe. Darauf hat man demLandvogt geschrieben, er solle das Landbuch verdeutschen lassen und die betreffenden Stellen beiden Theilenauf ihr Begehren als Urkunde unter seinem Siegel mittheilen. Auf dem nächsten Tage ist Antwort zu geben,ob man diesen Handel als ausgemacht ansehen wolle; es solleil auch beide Parteien sich einfinden, damitman sie verhöreil könne. Die übrigen Orte stellen an Lucern die freundliche Bitte, alle möglichen Mittel an-zuwenden, um Schultheiß Flekeustein von seinem Vorhaben abzubringen, damit er gütlich in der Sachehandeln lasse, i». 1. Nachdem mit der Mehrheit beschlossen worden, die Klöster im Thurgau gemäß der Stif-tung wieder mit geistlichen Personen zu versehen und die weltlichen Schaffner zu beseitigen, werden dieBoten von Lucern und Unterwalden, die dort die Rechnungen abnehmen werden, beauftragt, tauglichen Per-sonen von den betreffenden Orden nachzufragen und darüber auf nächstem Tage Bericht zu geben. 2. ChristophMörikofer, Kanzler zu Wyl, bittet, man möchte seine zivei Schwestern im Kloster Nidingen zur Verwaltungin das Kloster Münsterlingcn nehmen; sowohl er als sein Schwäher, Schultheiß Müller voll Wpl, ,vollensich für sie verbürgen. Heimzubringen, a. Auf die Anzeige, daß falsche neue Kronen geschlageil werden, wirddem Vogt voil Luggarus befohlen, sich genau zu erkundigeil, was Schlags und wie sie seien. K». Der Vogtvon Mendris meldet, wie Einer von Como, der eine Erbansprache gehabt, keinen Nechtstag vor ihm habesuchen wollen, weßhalb er demselben das Erbe abgesprochen; nun sei er bei Nacht ins Land gekommen undhabe „den Bauer" gezwungen, ihm einige Ochsen, Rosse und andern Plunder nach Como führen zuhelfen. Die Obrigkeit habe auf seine Beschwerde schlechte Antwort gegebeil. Es wird dem Marquis vou„Waschga" (Guasti) geschriebeil, er möge jenen „Diener" nach Gebühr bestrafen und anhalten, das entwendeteGut zurückzustellen; dein Vogt wird aufgetragen, im Falle Nichtentsprechens den Thäter zu verhaften, woer ihn finde. «4. Den ennetbirgischen Vögten wird befohleil, öffentlich ausrufen zu lassen, daß kein Tot-schläger mehr zu Tagen erscheinen dürfe, bevor er, wie früher verabschiedet, mit seinem Proceß von einemOrt zum andern gekommen und keines übergangen habe. ». Einige aus der Grafschaft Baden beschwerensich: nachdem ihre Frauen gestorben, müssen sie fahrendes und liegendes Gut mit den Kindern theilen; zudemseien denselben die liegenden Giiter gänzlich verfangen, und die spätem, die sie mit andern Frauen erhalteil,haben keinen Theil daran; das sei ihnen lästig. Da „sie" das gleiche Recht, das der Landvogt ihnen seitder Jahrrechnung, gemäß dein Befehle der Boten angeboten, nicht annehmen wollen, dieses alte Recht aberunbillig erscheint, so soll man dies heimbringen und auf nächstem Tag Antwort geben, ivie ein gleichförmigesRecht zu machen sei. 8. Abermals werden die Kosten Zürichs für Befahrung der Liinmat, Lucerns und Zugsfür die Untersuchung der Neuß angezogen. Letztere beharren darauf, daß solches immer üblich gewesen, weß-halb sie dabei zu bleiben begehren. Heimzubringen. Der Landvogt voll Baden wird beauftragt, die Strafen,die auf der Limmat fallen, zusammenzulegen, um denen von Zürich jährlich ihre Kosten zu bezahlen, den Nestaber in die allgemeine Rechnung zu nehmen; „ob aber hinder wer, söllent sch das an inen selbs haben'.