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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1540.

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Billigkeit zu befleißen. Darauf erzählen die Gesandten: Vor Jahren, als der Fürst von Stuttgart abgezogen,sei einiges Geschütz nach Notweil gebracht worden, um es da zu lassen, wozu sich die Stadt bereit erklärthabe, wenn er ihr zum Schein ein Briefchen gebe, daß er ihr das Geschütz geschenkt, damit sie es gegendie Bündischen verantworten könnte; sobald er es zurückverlange, wolle sie es ihm verabfolgen; da er deßhalbeinen Revers begehrt, so habe sie eingewendet, es müßte dann die Sache vor den großen Rath und dieGemeinde kommen und dann ruchbar werden, was die Stadt von dein Bunde zu entgelten hätte. Als dannder Herzog später das Geschütz zurückgefordert, habe sie es nicht mehr geben wollen und vorgewendet, das-selbe sei ihr geschenkt; das beschwere den Fürsten und habe allen Unwillen erweckt. Darüber werden nundie Boten von Rotweil um Auskunft gefragt, die aber nichts Bestimmtes zu sagen wissen und andere Be-schwerden darlegen; sie haben gebeten, eine Botschaft an den Herzog zu schicken, damit er sowohl wegen desGeschützes als des Hofgerichts und der freien Jagd sich gütlich mit ihnen vertrage. Darin wird ihnen will-fahrt und beschlossen, es sollen Boten von Zürich, Uri, Schwyz und Schaffhausen auf Montag nach Aller-heiligen (8. November) mit einander nach Notweil verreiten. Den rotweilischen Boten hat man eingeschärft,dafür zu sorgen daß ihre Herren an dem Geschütz nicht hangen, damit die andern Späne desto leichter be-seitigt werden Dieselben Boten sollen Voll,nacht haben, den Rudolf und Hermann von Landenberg an einegelegene Malstatt zu laden und mit ihnen ernstlich zu reden, daß sie sich dem Vertrag gemäß verhalten. DenGesandten des Herwgs wird für dessen Erbietungen gedankt und gemeldet, daß die Eidgenossen ihre Botschaftzu chm ch^, w^m; er möge sich daher gegen die von Rotweil indessen freundlich zeigen. Auch wird ansie begehrt, der Herzog möge der Verzicht Hans Kellers keinen Glauben schenken und den Unwillen fallenlassen; denn der Landvogt im Thurgau habe Etliche gefangen, dieuf sin F. G. ouch versehen", was mandoch nicht glaube- wenn er aber darauf beharren wollte, so würde man auch jenen Aussagen Glauben schenken.Die Boten von Rotweil haben ferner angezeigt, daß Stoffel von Landenberg kürzlich dem Freiherrn vonZinnnern zun, zweiten Mal eine Absage zugeschickt habe. Endlich beschweren sie sich über das Gericht, daß-sie mit denen von Überlingen und andern Städten ein Bündniß geschlossen und den Eidgenossen ihren Bundes-brief zurückgeben wollten; damit geschehe ihnen Unrecht, da sie alle ihre Hoffnung und Zuversicht auf unsereHerren setzen ». Der Pfalzgraf am Rhein schreibt, was er gegen diejenigen, die dem Stoffel von Landen-berg Unterschleif gegeben, gehandelt und wie sich dieselben verantwortet haben, und erbietet sich zu allemGuten, u,n diese Fehde beizulegen. Antwort: Man danke ihm für sein Erbieten und sehe gern, wenn jemandetwas Gutes in der Sache handle, dan.it man zu einen, Frieden gelange, derihnen und uns" leidlich undannehmlich wäre. (Zürich und Bern): Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen haben für besser erachtet, indiesen, Schreiben (in, Schlußsatz) um Rotweil zu nennen und das Wortuns" wegzulassen; das Mehr hataber anders entschieden Vincenz Castenius bringt im Namen des Hieronymus Moresin von Lauis dennoch schwebenden Handel mit Schultheiß Flekenstein vor; da der letztere seine Kundschaft eingenommen habe,und dem Moresin, einem alten Mann, die Sache schwer anliege, so möge man den Parteien einen Tag be-stimmen n.n der Sache los zu werden. Flekenstein erwiedert, die Kundschaft sei noch nicht verdeutscht, undführt des weitern aus, die Lauiser hätten dem Hieronymus Moresin vorgeworfen, er habe ihnen Geldver-schlagen" Über diesen Handel sei auf einer Jahrrechnung zu Baden erkennt worden, die von Lauis sollenihre Klage bis zur folgenden Weihnacht rechtsgenügend erweisen; erfolge dieses oder nicht, so soll vor denBoten der Eidgenossen dann geschehen, was Rechtens sei und die Schuldigen nach Verdienen bestraft werden.Dabei sei bestimmt worden, daß die Parteien hei ihren Ehren bleiben, jedoch ausdrücklich nur bis zum