September 1546.
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7S«.
Lausanne. 1549, o. 3. bis e. 17. October.
Atarchtag zwischen Bern und Genf.
Gesandte: Bern. Nichter: Hans Rudolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffcnried. Genf. Nichter:Girardin de la Nivaz; Johann Ami Curtet; Anwälte: Claude Pertemps; Claude Noset; Francis Beginn-»ls Schreiber Pierre Nuffi; Nathgcber: Johann Lambert; Porralis; Veluti; Loys du Four; Jacques des Ars.
Wir sind — mit Übergehung verschiedener anderer geringfügiger Aufzeichnungen — auf die Mittheiluuglegender, wenig befriedigender Acten angewiesen:
1) 1540, 3. October. Bern an seine Gesandten zu Lausanne. Man habe Bericht, daß letzter TageEiner von Genf zwei oder drei Mal in Cainmcrach gewesen, um die Stadt Genf dem König zu übergebe».Da man auch von anderer Seite Warnungen erhalte», so sollen die Gesandten, die diese Mittheiluug geheimhalten, eilends berichten, wie der Nechtshandcl sich anlasse. Wenn es nämlich mit jener Übergabe seine Nichtigkeilhaben sollte, so nehme man an, die Gesandten von Genf werden trotzig sei» und wenig gute Worte geben.Doch sollen sich die Boten dadurch nicht zu unfreundlichen Worten bewegen lassen. Dabei solle» die Gesandten die Amtslentc von Gex und Ternicr. die bei ihnen sind, unter geheim zu haltender Mittheiluug diesesBerichts auf ihre Ämter abfertigen, mit dem Befehl, da fleißig zu kundschaften.
St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch X. S. 4SI.
2) 1540, 7. October. Bern an seine Gesandten zu Lausanne. Antwort auf ihren Brief und die Ein-rede der Boten von Genf. 1. Diese beschweren sich: a. daß die Klage mehr Artikel enthalte, als ihnenfrüher zugeschrieben worden, li. daß sie ihrer Gerechtigkeit und Jurisdiction von Chapitre und St. Victorspoliirt worden seien, weßhalb sie vor Allem aus Abtrag der Kosten und Reintegration des erfolgten Spoliumsverlangen. Die Gesandten von Bern sollen hierauf antworten: a. man erinnere sie daran, wie die von Bernerklärt haben, bei derjenigen Herrlichkeit zu verbleiben, die ihnen vor dem nun aufgehobenen Vertrage zuständiggewesen sei; daß sie hicfür ihren Amtslcuten die erforderlichen Weisungen gegeben haben, worauf der Land-vogt von Ternier den Tschachtlan von St. Victor aufforderte, den Eid zu leisten, wie dieses unter dem Herzogder Fall gewesen sei; dessen habe der Tschachtlan sich geweigert, worauf der Landvogt gemäß erhaltenem Befehlihm die Verwaltung verboten und ihn ftillgestcllt habe. Es seien daher die von Bern durch die von Genfspoliirt worden und haben somit keine Reintegration zu leisten. Wenn aber die von Genf ihren Amtsmannzur chevorigen Pflicht anhalte», werde man sie und ihn wie früher verwalten lassen, d. Betreffend die neuenKlagartikel, über die sie keine Vollmacht zu besitzen vorgeben, wolle man ihnen gestatten, an ihre Oberen zuberichten und erstcre einzuholen. Da die von Bern Kläger sind und sie den Nechtstag angesetzt haben, sostehe ihnen zu, in die Klage einzuführen, was sie wollen. Inzwischen sollen die Gesandten von Bern mitden übrigen Punkten fürfahren. 2. Alan bedaure den Aufzug, den die Boten von Genf suchen, doch wolleman sich alles Glimpfs und Rechts bedienen. 3. Die Gesandten sollen die Amtslcnte von Gex und Ternierauf ihre Ämter schicken, da ihr Rechtshandel zuletzt vorkomme, inzwischen solle» die Amtslentc kundschaften.4. Wenn man nicht gründlich erfahre, was Jacques Collo» und seine Genossen und andere verdächtige Ge-sellen treiben und practiciren, soll man sie fahren lassen, sonst aber weiter befragen. 5. Über die Frage derAmtslentc von Gex und Ternier, wie sie sich zu verhalten hätte», wenn sich ein Zug nach Gens begeben sollte,wolle man nicht eintreten, bis jene, die verordnet worden i» aller Stille die Sache zu bcrnthen, einen weiter»Entschluß gefaßt haben, zumal man auch nicht wisse, wie es sich mit den hundert Pferden verhalte, die nachGenf gekommen sein sollen: inzwischen mögen die Gesandten und die Amtslcnte sich über Bcnöthigtes unterreden und solches berichten. 6. Der Tag zu Peterlingen (mit Frciburg wegen Märchen) sei verschoben