1246
September 1540.
Antrag gefallen, die groben Laster abznstellen, hat man darüber viel gesprochen, aber nichts Anderes beschließenkönnen, als es heimzubringen, ob man gemeinsam das grausame Gotteslästern und das viehische Trinken abstellenkönne; gelingt dies, so wird man vielleicht auch „in andere Stücke greifen."
Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen n, und k.
Der Name des Freiburger Gesandte» aus dortigem Rathsbuch Nr. 58, s. cl. 2. und 3. September;der des Solothurner aus dortiger Instruction, Abschicdeband 22.
Zu I». 1) Rotweil antwortet unterm 12. September (Sonntag nach Nativitatis Maria): seit den z"Hochmeßingcn und Wintzlen vorgekommenen Schädigungen seien keine weitern Gewaltthaten vorgefallen, dochstehe man in steter Sorge. An Geschütz besitze Rotweil : 1 Kartaune, 4 oder 5 Nothschlangen, 15 oder 16 Karren-,Feld- oder Streitbüchsen und „zimliche Artillery", Puler, Stein und andere Munition; doch möge man be-denken, daß ein weiter Bezirk zu beschützen sei. K.A. Lucern: Acten Rotwcil. (Original.)
2) Zum System der bundesmäßigen Mahnung notiren wir folgenden Beschluß von Rüthen und Bürgernzu Freiburg vom 17. September: Nach Anhörung des Berichtes der Gesandten ab dem Tag zu Luccr»und Verlesung der eidgenössichcn Bünde und besonders des Rotweiler Bundes wird erkennt: „so der valkäme, daß si (die von Freiburg) zu hilf irer eidtgnossen von Rotivyl in waffen ufsin wurden, daß sie alsdanfür sich selbs besunderlich die übrigen eidgnossen, so mit mineu Herren sich gegen den Rotwylern verpündt,um zuzug maneu sollen, allein vermög desselbigen pundts." n, A. Frewurg: Rathsbuch su. °s-
7 TS.
Krescitlno. 1549, 9. September.
vaiidcSarchw Nidwalde»: vomxouckio ävllo «vritturv ckvlla vammuiw äi INvxuiv.
Tag von Uri,Schwyz und Nidwalden.
Der uns fehlende Abschied muß durch ein in der angegebenen Quelle enthaltenes Regest ersetzt werden«
Die Gesandten der III Orte (»onntoni«) besiegeln eine lateinische Urkunde über den Wcidgang der Pferdein der Rivier, des Inhalts: Die in der Rivier sind für immer verpflichtet, die Pferde derer von Bollenz stzu hüten, wie sie diejenigen der Obern der III Orte hüten müssen. Als Lohn erhalten sie einen Sechst^(Sesino) für jedes Pferd und jede Nacht. Wenn die von Bollenz von unberechtigten Pferden (»onva-Ui Imln«)Kenntnis; haben, sollen sie dieses den Hirten anzeigen, wofür sie obigen Lohn erhalten. Würde dieses unter-lassen und dadurch Schaden erfolgen, so sind sie gehalten, denselben zu ersetzen. Lassen die von Bolle",iPferde auf die Weide gehen, die den Hirten nicht angezeigt werden, so sind sie nach den Gesetzen der Rw"Uum 8 Sechser für das Pferd zu bestrafen und zum Ersatz des Schadens, den sie thun, verpflichtet.durch Pferde von Bollenz iil der Rivier Schaden zugefügt wird und die von der Rivier behaupte», derselbe stvon unberechtigten Pferden gethan worden, so müssen sie dieses mit guten, unverdächtigen Zeugen eidlich bewege«,ansonsten die von Bollenz von jeglicher Entschädigung befreit sind.